Verhältnismäßigkeit und Alternativen

Hammer WW 4


AG Gießen: kein Kündigungsrecht des Vertrags, sondern Pflicht zur personellen Einstellung auf die Besonderheiten

Die Betreiberin einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung muss solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner hinnehmen, die Ausdruck der Besonderheit in deren Persönlichkeit sind. Hierzu können bei Menschen mit geistiger Behinderung auch Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle gehören. Erwartbar sind zum Beispiel situationsbedingt lautstarke Unmutsäußerungen, aber auch (niedrigschwellige) Körperlichkeiten, sofern sie nur gelegentlich vorkommen und keine ernsthaften Verletzungen Dritter zur Folge haben. Die Einrichtung ist gehalten, sich auf solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner personell einzustellen und den Schutz anderer hiervor zu gewährleisten.   Amtsgericht Gießen, Urt. v. 03.11.2015, Az.: 42 C 24/15 Link zu Details



Alternativen: AG Frankfurt: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn kein milderes Mittel möglich

Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme darf aufgrund des massiven Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person nur dann erteilt werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Es ist Aufgabe des Betreuers, im Rahmen seines Aufgabenkreises dafür zu sorgen, dass die Pflegeinrichtung der betreuten Person die entsprechenden alternativen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Im Notfall sind dazu auch die eigenen finanziellen Mittel der betreuten Person zu verwenden, bevor in das Grundrecht der Freiheit des Pflegebedürftigen eingegriffen wird.   Details lesen..



Alternativen: AG Garmisch-Partenkirchen: besonderes Augenmerk, ob alle Möglichkeiten unterhalb der Fixierungen ausgeschöpft sind

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob alle Möglichkeiten unterhalb der Anwendung fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen abzuwehren. Dabei muss beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. Link zur Entscheidung



Alternativen: AG Garmisch-Partenkirchen: FeM nur nach gewissenhafter Abwägung und beschränkt auf unbedingt notwendiges Maß

Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen  dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheits­rechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden. Sie sind deshalb auf das unbedingt notwen­dige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl. Zur Überzeugung des Gerichts und  in Übereinstimmung mit der pflegerischen Konzeption der Einrichtung besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität der Betroffenen die Möglichkeit,  die Restrisiken eines Sturzes bei Aufstehversuchen aus dem Bett zu verringern. Im Interesse der Lebensqualität der Betroffenen müssen verbleibende Restrisiken auch ohne weiteres hingenommen werden. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz frei­heitsentziehender Maßnahmen. Details zum Nachlesen



Alternativen: AG Garmisch-Partenkirchen: Umzug in (teureres) Einzelzimmer vorrangig vor körpernahen Fixierungen

Wenn ein Umzug  innerhalb der Einrichtung in ein (teureres) Einzelzimmer dazu dient, dass der Bewohner seinen Bewegungsdrang stets auszuleben und somit auf körpernahe Fixierungen verzichtet werden kann, ist dies vorrangig vor einer Freiheitsentziehung, auch wenn sich der Betroffene bereits in geschlossener Unterbringung befindet. AG: Garmisch-Partenkirchen, XVII 289/00,  Beschluss vom 2.11.2008 Details zum Nachlesen



Geeignetheit: Bettgitter ungeeignet, wenn Patient ausreichend rüstig und in der Lage, Gitter zu überklettern.

Die Anbringung eines Bettgitters ist kontraindiziert, solange der Patient ausreichend rüstig und  in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93  Details zum Nachlesen



Geeignetheit: LG Heidelberg: Fesselung ungeeignet bei Pneumonieerkranktem.

Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin  aus. LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93  Details zum Nachlesen



Geeignetheit: OLG Hamm: Suizidvertrag ist grundsätzlich ein im Einzelfall geeignetes Mittel

Ein  sogenannter Suizidvertrag ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel. Mit einem solchen "Vertrag" wird erreicht, dass zum einen die Suizidalität als dem Therapeuten bekannt und von ihm ernstgenommen gezeigt wird und sich zum anderen dem Patienten eine Hilfsmöglichkeit verdeutlicht und eine Gewissensinstanz verstärkt. Er dokumentiert zugleich, dass ernsthaft und mit einem entsprechenden Hilfsangebot über dieses Thema mit dem Patienten gesprochen wurde. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91 Details zum Nachlesen



LG Arnsberg: keine Durchsetzung von fehlendem Niederflurbett durch Betreuer oder Gericht

Bei der Genehmigung eines Bettgitters hat das Gericht auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu  berücksichtigen, wonach im vorliegenden Fall Niederflurbetten nicht uneingeschränkt vorhanden sind. Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederfiurbetten vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das Gericht noch ein Betreuer eine Einrichtung zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt. Ein greifbar rechtswidriger Zustand Iiegt vorliegend nicht vor. Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 27.08.2015,  5 T 229/15 Details zum Nachlesen



Niederflurbett: AG Garmisch-Partenkirchen: Vorrang Niederflurbett trotz bestehender Restrisiken in der Abwägung möglich

Ein Niedrigstbett, das Sturzrisiken wesentlich verringern kann, kann im konkreten Einzelfall in der individuellen Abwägung vorrangig sein, auch wenn gegenüber einer Fixierung nicht ausschließbare Restrisiken eines Sturzes verbleiben. AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 4.9.2009, XVII 300/09 Details zum Nachlesen



OLG Hamm: therapeutische Bindung kann gegen feM bei suizidalem Patienten abgewogen werden

Trotz schwankender, aber anhaltend drohender Suizidalität  darf ein Behandler aus therapeutischen Gründen auf geschlossene Unterbringung verzichten, zum einen um seelische Entwicklungen zu ermöglichen, zum anderen um eine gemeinsame therapeutische Basis zu fördern. Ziel der Behandlung muss nicht in erster Linie nicht sein, Suizidalität einzudämmen, sondern psychotische Symptomatik zu beeinflussen, aus der sie resultiert. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91 Details zum Nachlesen



Verhältnismäßigkeit: AG Frankfurt/M.: chronischer Personalmangel rechtfertigt keine feM

Eine  Fesselung durch Bauchgurt und Betteingitterung in Altersheimen bei chronischem Personalmangel ist unverhältnismäßig AG Frankfurt/M. - Beschluss v. 26.08.1988 - 40 VIII B 27574 Details zum Nachlesen



Verhältnismäßigkeit: AG Garmisch-Partenkirchen: Hohes Gefahrenpotential einer Gurtfixierung einer zierlichen Person kann zur Ablehnung einer Sicherungsmaßnahme führen, selbst wenn keine Alternativen bestehen

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Gurtfixierung gilt zu  bedenken, dass bei einem hohen Bewegungsdrang  einer zierlichen Person zugleich ein extrem hohes neues Gefahrenpotential von einem  Bauchgurt in Verbindung mit dem Bettgitter ausgehen kann. Die Abwägung kann dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger schwer beherrschbarer Risiken und  Interesse der Lebensqualität der Betroffenen verbleibende Risiken einer fixierungsfreien Versorgung auch hingenommen werden müssen. Heimbewohner zu fesseln muss auch deshalb die absolute Ausnahme sein.   AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 24.8.2010, XVII 108/07 Details zum Nachlesen



Verhältnismäßigkeit: AG Garmisch-Partenkirchen: Verbesserung der Mobilität macht neue Risikoabwägung erforderlich

Wenn durch Verbesserung der Mobilität die Fähigkeit zurückkehrt, ein  in einiger weniger mobilen Situation bereits genehmigtes Bettgitter zu übersteigen, stellt sich die Überlegung die Bettgitterfixierung um eine Gurtfixierung zu erweitern, als unverhältnismäßig dar. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen. Im Übrigen sind die Risiken einer Gesamtverschlechterung des Zustandbildes aus gerichtlicher Sicht als hoch einzuschätzen, wenn durch fixierende Maßnahmen eine Tendenz zur nächtlichen Inkontinenz eingeleitet wird.  Der wahrscheinliche Nutzen der Massnahme darf nicht größer sein als der vorausszusehende Schaden durch die Massnahme. AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 13.7.2007, XVII 161/01 Details zum Nachlesen



Verhältnismäßigkeit: OLG Frankfurt: Sicherheitsgurt im KFZ nicht genehmigungsfähig, wenn Transport nicht dem Wohl dienlich

Die Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten während der regelmäßigen Fahrten von der Wohnstätte zu einer Tagesförderstätte in einem Kleinbus mit einem von ihm selbst nicht zu öffnenden Bauchgurt zusätzlich zum Sicherheitsgurt kann vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden, wenn der Transport in die Tagesförderstätte zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes des Betroffenen führt und deshalb seinem Wohl nicht dienen kann. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.06.2003, 20 W 92 / 03 Details zum Nachlesen


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