Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2015, B XVII 625/15

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2015, B XVII 625/15

Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.

Gründe:

Im Rahmen einer ambulanten häuslichen Versorgung hat der Gesetzgeber aus politischen Gründen  die Genehmigungspflicht für Maßnahmen wie Bettgitter als nicht erforderlich angesehen.

Bei den Maßnahmen handelt es sich um eine unterbringungsähnliche Maßnahme gemäß § 1906 IV BGB. Nach dieser Vorschrift gelten die Abs. I-III entsprechend, wenn der betreuten Person, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Die Situation eines  Betroffenen, der innerhalb der Familie Zuhause gepflegt wird, ist nach dem Willen des Gesetzgebers  nicht von der Genehmigungspflicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen umfasst. § 1906  BGB findet dann keine Anwendung.

 

Es handelt sich im Sinne des Gesetzes nicht um eine Freiheitsentziehung im engeren Sinne. Der Begriff der Freiheitsentziehung wird gesetzlich in § 2 Abs. 1 FEVG definiert: „Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftungsraum, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.“

Anders als im öffentlichen Unterbringungsrecht besteht keine Festlegung auf einen bestimmten Einrichtungsbegriff. Für den Bereich der zivilrechtlichen Unterbringung gelten als übliche Kriterien, dass Insassen einer Anstalt, eines Krankenhauses oder eines Heimes auf einem bestimmten beschränkten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht wird sowie die Aufnahme des Kontaktes mit Personen außerhalb dieses Raumes durch Sicherheitsmaßnahmen verhindert wird (OLG Düsseldorf NJW 1963, 397; siehe auch von Eicken u. a., Fürsorglicher Zwang, S. 24 ff.).Unterbringung iSd Abs 1 ist die mit Freiheitsentziehung verbundene stationäre Betreuung des Betroffenen (zB in einem Heim, das von einem übermannsgroßen Zaun umgeben ist, dessen Haupteingang von einen Pförtner bewacht wird und dessen Nebeneingänge ständig verschlossen sind).

Die Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftiger Freiheitsentziehung und einer Freiheitsbeschränkung, die nicht unter § 1906 fällt, ist jeweils im Einzelfall zu treffen. Das Motiv der Freiheitsentziehung ist unerheblich. Unterbringung mit Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene gegen oder ohne seinen Willen in seiner gesamten Lebensführung auf einen gewissen räumlichen Bereich begrenzt und seine Möglichkeit zur Fortbewegung auf diesen Bereich beschränkt wird. Diese Definition hebt auf die Unterbringung in geschlossenen Anstalten oder geschlossenen Abteilungen einer Anstalt ab (zB Krankenhaus mit geschlossener Abteilung, siehe auch § 2 Abs. 1 FreihEntzG).

 

Dies bedeutet für die zukünftigen Anwendungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen  im häuslichen Umfeld, dass diese auch ohne gerichtliche Genehmigungen einzig durch Anordnung des Betreuers oder Bevollmächtigten durchgeführt werden können.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906 BGB erfordert grundsätzlich, bei jeglicher Freiheitsentziehung für die betreute Person – und damit auch bei der vom Gesetzgeber an sich ausgenommenen Freiheitsentziehung für Betreute in der Familie oder durch Familienangehörige – eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen (vgl. hierzu Schumacher, FamRZ 1991, 280, 282).

Die eigene Wohnung der Betr. ist jedoch nicht aufgrund Einbeziehung dritter Personen in die tatsächliche Pflege und Beaufsichtigung der Betr. als, sonstige Einrichtung“ i.S. des § 1906 IV BGB zu qualifizieren. Der Begriff der, sonstigen Einrichtung“ ist zwar grundsätzlich weit zu fassen (vgl. MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1906 Rz. 28) und schließt nicht nur Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime unter jedweder Bezeichnung ein. Vielmehr erfordern – selbst bei Zugrundelegung der oben dargelegten gesetzgeberischen Entscheidung betreffend die Familienpflege – die Rechtsgarantien der Art. 2 II S. 2 und 104 II S. 1 GG, dass eine Freiheitsentziehung des Betreuten unabhängig von der Qualifikation des Aufenthaltsortes jedenfalls dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn diese außerhalb der Familie erfolgt.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat bei der Erörterung  im Zusammenhang mit der Einführung  des § 1906 IV n. F. BGB gegenüber den Regierungsentwurf dahingehend ergänzt, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur dann erforderlich ist, wenn sich der Betreute in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung befindet. Freiheitsentziehungen von Betreuten in der Familie und durch Familienangehörige werden dadurch ausdrücklich der vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Den Betreuten bleibt damit nur der – wenig effektive – Schutz durch das Strafrecht, da Freiheitsentziehungen dieser Art hier wie auch sonst nur dann nicht strafbar sind, wenn die Betroffenen einwilligen oder ein anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegt.

 

Der Ausschluss des vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsvorbehalts bei Freiheitsentziehungen im Rahmen von Familienpflege hat bei den damaligen Diskussionen auch Zustimmung gefunden. So hat sich der 57. Deutsche Juristentag – allerdings bei erheblichen Gegenstimmen – dafür ausgesprochen, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, sofern sie außerhalb von Einrichtungen im Rahmen einer Familienpflege erfolgen. Die Pflege durch nahe Angehörige ein Akt familialer Solidarität, der auch dann keine öffentlich-rechtlichen Züge annehme, wenn der pflegende Angehörige zum Betreuer bestellt werde. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen in diesem Bereich seien unzweckmäßig und würden von den Angehörigen als zusätzliche Belastung empfunden.

Auf die systematische Einordnung des Betreuungsrechts kommt es hier aber nicht entscheidend an. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr, daß die Rechtsgarantien der Art. 2 II S. 2 und 104 II S. 1 GG unabhängig davon zu gewähren sind, ob der Staat (fürsorgliche) Freiheitsentziehungen unmittelbar durch staatliche Organe bewirkt oder ob er sie mit Mitteln des Privatrechts herbeiführt. Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Entscheidung, pflegende Angehörige von aufwendigen Genehmigungen zu befreien, sich auch von dem Motiv leiten lassen, eine zusätzliche Demotivierung der Angehörigen zu vermeiden.

Eine Genehmigungspflicht durch das Gericht entsteht erst dann, wenn die Betroffene innerhalb einer Einrichtung gepflegt werden sollte, also insbesondere in ein Seniorenheim oder Pflegeheim verlegt werden sollte. Erst wenn diese Situation gegeben ist, ist ein Betreuer aufgefordert, erneut Antrag auf Genehmigung der Anordnung freiheitsentziehenden Maßnahmen zu stellen.

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