Verfahrenspflegschaft
LG Münster: Einsicht in Dokumente und Fachgespräch als Verfahrenspflegeraufgabe
Der Verfahrenspfleger darf auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten (hier: Besuch in der Klinik unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit dem Betroffenen möglich sein würde) entfalten. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers kann es gegebenenfalls gehören, durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder/und dem Pflegepersonal sich einen eigenen Eindruck von der Unterbringung zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sind. Es erscheint zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, wird darin kein relevantes Pflichtversäumnis gesehen, wenn die Mehrkosten - wie hier - im Rahmen bleiben. LG Münster, Beschluss v. 23.7.2009, 5 T 298/09 Details zum Nachlesen
BGH: Verpflichtung zur Verfahrenspflegerbestellung
Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen. Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter. BGH, Beschluss v. 29.6.2011 - XII ZB 19/11 Details zum Nachlesen
BGH: Verfahrenspflegerbestellung so früh, dass Einflussnahme auf Entscheidung möglich
Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. BGH, Beschluss vom 02.03.2011, XII ZB 346 / 10 Details zum Nachlesen ...
BGH: Eigenes Beschwerderecht des Verfahrenspflegers, nicht im Namen des Betroffenen
Der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Zwar räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eigenes Beschwerderecht ein. Eine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist unzulässig. BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 270 / 13 Details zum Nachlesen ...