Grundsätzliches zur Systematik
Vorab allgemein formuliert: Wann Hilfsmittel von der Kasse gewährt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Die Kasse muss – vereinfacht gesagt – Hilfsmittel zur Verfügung stellen, wenn
- das Hilfsmittel dazu dient, eine Behinderung auszugleichen, damit Grundbedürfnissen des täglichen Lebens befriedigt werden können.
- eine Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, die durch das Hilfsmittel verhindert oder ausgeglichen werden kann.
- eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes mit dem Hilfsmittel entgegengewirkt werden kann.
- Krankheiten durch das Hilfsmittel verhütet oder deren Verschlimmerung vermieden erden kann.
- Pflegebedürftigkeit durch das Hilfsmittel gemildert oder vermieden werden kann.
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes allerdings für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs eines solchen Hauses notwendigen Hilfsmittel zu sorgen.
Übrigens: eine Regelung, die eine bestimmte Pflegestufe für bestimmte Hilfsmittel voraussetzt, gibt es nicht. Falls interne Richtlinien der Kassen dies vorsehen, hat das keine rechtliche Verbindlichkeit.
Jetzt etwas detaillierter:
Abgrenzung Heimsphäre/ Versicherungsanspruch
Krankenkassen sind für die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob diese in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43a SGB XI). Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Der Heimausstattung sind auch solche Gegenstände zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet. Welche Hilfsmittel im Einzelnen von der Einrichtung vorzuhalten sind ist insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Versorgungsauftrags sowie ggf. in den in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmalen der Einrichtung zu bestimmen.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat also nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der ‚Sphäre‘ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen:
a) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen);
b) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen.
Abgrenzung von Pflegehilfsmitteln zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung
1. Für ein bestimmtes Hilfsmittel ist immer nur entweder die GKV oder die Soziale Pflegeversicherung eintrittspflichtig.
2. Vorrangig muss zunächst die Zuständigkeit der Krankenkassen geprüft werden. Erst wenn eine Zuständigkeit der Krankenkasse zu verneinen ist, ist der Weg für die Prüfung eines Anspruchs gegen die Pflegeversicherung eröffnet.
3. Zur Abgrenzung bieten die Hilfsmittelverzeichnisse eine grundsätzliche Weichenstellung. Sie sind allerdings nur als reine Auslegungs- und Orientierungshilfen für die Praxis zu verstehen. Sie sind keine abschließende,’Positivliste‘ im Sinne einer beschränkenden Regelung.
4. In das Hilfsmittelverzeichnis der GKV sind alle Gegenstände aufgenommen,
aa) die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung dazu geeignet seien, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (erste Variante),
bb) einer drohenden Behinderung vorzubeugen (zweite Variante)
cc) oder eine Behinderung auszugleichen (dritte Variante).
Die Zuständigkeit der Krankenkasse besteht auch dann, wenn nur eine der drei Varianten bejaht wird, selbst wenn das Hilfsmittel auch dazu beitragen kann, die Pflege eines Pflegebedürftigen zu erleichtern bzw. seine Beschwerden zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
5. Auch Gegenstände die von vornherein über eine Doppelfunktion als Behinderungsausgleich und Pflegeerleichterung verfügen, sind ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis der GKV aufzuführen.
6. Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht idR nur dann, wenn diese allein oder ganz überwiegend
aa) der Erleichterung der Pflege,
bb) Beschwerdenlinderung oder
cc) Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient.
Für das Pflegehilfsmittelverzeichnis bleiben dementsprechend nur jene Mittel übrig, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern bzw. eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, ohne als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzustufen zu sein.
7. Ob ein Hilfsmittel trotz seiner Aufführung im Hilfsmittelverzeichnis der GKV einem Pflegebedürftigen als Pflegehilfsmittel zu Verfügung gestellt werden muss, muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Die Leistungspflicht der Pflegekassen setzt ergänzend dort ein, wo das Recht der Krankenversicherung für bestimmte Hilfsmittel keine Leistungspflicht vorsieht.
BSG, Urteil vom 15.11.2007, B 3 A 1/07 R
Einzelne Entscheidungen
LSG Baden-Württemberg: Kosten für eine 1:1 Nachtwache im Pflegeheim
Bedarf ein Pflegebedürftiger aufgrund psychischer Erkrankungen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einer nächtlichen 1:1-Betreuung um Selbst- bzw. Fremdgefährdungen zu verhindern, kann dies eine vom Sozialhilfeträger neben den sonstigen Kosten der Pflege zusätzlich zu tragende "Hilfe für andere Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative SGB XII darstellen. Im Versorgungsvertrag und im jeweiligen Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege werden Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen festgelegt. Deutlich über das normale übliche Maß hinausgehende ergänzende notwendige Maßnahmen sind von dieser Regelung nicht mitumfasst. Denn die im Rahmenvertrag geforderte Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten erfasst eine völlig außerhalb des Normalen stehende 1:1-Betreuung während der Nacht nicht. Eine Verpflichtung der Einrichtung, die hier notwendige nächtliche 1:1-Betreuung, aufgrund des Heimvertrages zu erbringen (unabhängig von der Frage der Kostendeckung) besteht nicht. Die Sozialhilfeträger sind im Wege der Ausweitung des sozialhilferechtlichen Pflegebegriffs verpflichtet, auch diejenigen Leistungen bereitzustellen, die von der Pflegeversicherung infolge deren Einschränkung des Pflegebegriffs auf körperbezogene und hauswirtschaftliche Verrichtungshilfen (§ 14 Abs. 4 SGB XI) nicht gedeckt werden. Zum erweiterten Pflegebegriff gehören z.B. allgemeine Anleitung und Beaufsichtigung, die Orientierung im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich, die Strukturierung des Tagesablaufs mit seinen unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnissen, der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung sowie die Herstellung von Beziehungen zur Umwelt, schließlich auch der Zeitaufwand, der zur Beruhigung eines Pflegebedürftigen gebraucht wird. Auch die Tages- oder Nachtbereitschaft bei nicht planbarem Pflegebedarf ist als Teil der „anderen Verrichtungen“ anzuerkennen. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 8.7.2015, L 2 SO 1431/13 Details zur Entscheidung
SG Augsburg: Höhenverstellbare Pflegebetten und Einrichtung von Bädern und Toiletten müssen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, die schwer körperbehinderte, rollstuhlpflichtige Personen pflegen, vorgehalten werden.
Werden in einer Einrichtung der Behindertenhilfe schwer körperbehinderte, rollstuhlpflichtige Personen gepflegt, dann stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass entsprechende pflegeerleichternde Hilfsmittel im Heim zur Verfügung stehen. Dazu gehören höhenverstellbare Pflegebetten ebenso wie eine entsprechende Einrichtung von Bädern und Toiletten. Dass die Leistungsvereinbarung zwischen der und dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarungen über eine Hilfsmittelausstattung trifft, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen. Sozialgericht Augsburg , S 12 KR 261/02, 20.10.2005 Details zum Nachlesen
SG Landshut: Ein Behindertenwohnheim, das schwerpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss für ein notwendiges höhenverstellbares Pflegebett sorgen
Wenn ein Behindertenwohnheim schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss es auch für das zur Verfügungstellen des notwendigen höhenverstellbaren Pflegebetts Sorge tragen. Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.03.2006, S 10 KR 272/04 I. Details zum Nachlesen
LSG Sachsen: Bei vollstationärer Pflege muss Träger das notwendige Inventar bereithalten, also alle Hilfsmittel, die der 'Sphäre' der vollstationären Pflege zuzurechnen sind
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Hierzu zählen zählen alle Hilfsmittel, die der 'Sphäre' der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Nicht der 'Sphäre' des Pflegeheimes zuzurechnen sind individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. LSG Sachsen, Urteil vom 10.07.2006, L 1 B 267/05 KR-ER Details zum Nachlesen
LSG Sachsen: Wachkomapatient kann zur Erhaltung der Mobilität individuell angepassten Multifunktionsrollstuhl beanspruchen von der Krankenkasse
Versicherte, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbständigen Gehen oder Stehen verloren haben, (hier: Wachkomapatient in der Phase F) können nach § 33 Abs. 1 SGB V zur Erhaltung ihrer Mobilität einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, soweit Gehhilfen einfacherer oder preiswerterer Art (z.B. Gehstock, Krücken, Rollator) nicht ausreichen. LSG Sachsen, Urteil vom 10.07.2006, L 1 B 267/05 KR-ER Details zum Nachlesen
BSG: Ziel der Selbständigkeit prägt Hilfsmittelsmittelanspruch gegen Krankenkasse trotz Aufenthalt in stationärer Pflege
Die Selbstständigkeit bei intimen Verrichtungen wie dem Toilettengang betrifft das Selbstbestimmungsrecht und damit eine Rechtsposition, deren Stellenwert bei der Rehabilitation von Behinderten der Gesetzgeber besonders verdeutlicht hat. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen zur Rehabilitation. Diese Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen zu beachten. Dies begründet die Leistungspflicht der Krankenkasse für ein begehrtes Hilfsmittel, wenn nur hierdurch die Sicherstellung der vom Bewohner angestrebten Selbstständigkeit zu erreichen ist. BSG, B 3 KR 30/02 R, Urteil vom 28.05.2003 Details zum Nachlesen
BSG: Toilettenrollstuhl, der ermöglicht ohne Pflegepersonal die Toilette aufzusuchen, fällt bei stationärer Pflege in Leistungspflicht der Krankenversicherung
Ein Toilettenrollstuhl, der es einem Gehbehinderten ermöglichen soll, ohne Inanspruchnahme von Pflegepersonal die Toilette aufzusuchen, fällt auch bei stationärer Pflege in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. BSG, B 3 KR 30/02 R, Urteil vom 28.05.2003 Details zum Nachlesen
LSG Baden-Württemberg: fremdkraftbetriebener Beintrainer nicht erstattungsfähig, wenn unvermindert weiter Krankengymnastik fortgeführt werden muss
Das Hilfsmittel muss unentbehrlich oder unvermeidlich sein, die Ziele bzw. Zwecke der Krankenbehandlung zu erreichen. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) liegt eine Erforderlichkeit dann nicht vor, wenn die Verordnung eines derartigen Gerätes nicht sonstige physikalische personengebundene Behandlungen kompensiert und dadurch finanziell erspart. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, sowohl ein derartiges Gerät zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig unvermindert weiter die personengebundene Therapie, hier in Form von Krankengymnastik, fortzuführen LSG Baden-Württemberg , Urteil vom: 05.04.2005, L 11 KR 2161/04 Details zum Nachlesen
LSG Baden-Württemberg: nur Anspruch auf eine ausreichende, nicht aber auf optimale Versorgung
Im Rahmen der Krankenversicherung hat der Versicherte nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, soweit Grundbedürfnisse betroffen sind, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen. LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 05.04.2005, L 11 KR 2161/04 Details zum Nachlesen
LSG für das Saarland: höhenverstellbares Pflegebett zu finanzieren, wenn damit eine auch nur geringe Teilmobilität erreicht wird
Eine Pflegekasse hat eine bei ihr versicherte pflegebedürftige Person gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 SGB XI mit einem höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen, wenn damit eine auch nur geringe Teilmobilität erreicht wird. Der Hinweis der Pflegekasse auf ein erhöhtes Sturzrisiko ist dann unbeachtlich, wenn das Risiko auch bei dem zuvor zur Verfügung gestellten höheren Standardpflegebett objektiv bestanden hat. LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L 2 P 4/08 Details zum Nachlesen
LSG Saarland: ambulant betreutes Wohnen ist keine teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Das Wohnen in einer behindertengerechten Einrichtung und Nutzung des in diesem Haus vorhandenen ambulanten Pflegedienst für den Pflegebedarf erfüllt nicht die Voraussetzungen einer teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung. LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L 2 P 4/08 Details zum Nachlesen
BSG: Vorhaltepflicht der Einrichtung, wenn wegen Fehlens eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeiten quasi 'Objekt der Pflege'
Die Abgrenzung, ob das Hilfsmittel überwiegend dem Behinderungsausgleich dient (dann Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung) oder aber die Pflege den Schwerpunkt bildet (dann Vorhaltepflicht des Heimträgers), ist sach- und systemgerecht. Entscheidend ist vorliegend, dass der Klägerin eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal nicht mehr möglich ist, sie also wegen des Fehlens eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeiten quasi zum 'Objekt der Pflege' geworden ist. Eine Rehabilitation ist mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich, der Ist-Zustand der Behinderung nicht mehr behebbar. BSG, Urteil vom: 22.07.2004, B 3 KR 5/03 R Link zur Entscheidung
BSG: Vorhaltepflicht der Einrichtung entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abhängig
Die Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung ist entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a SGB XI) abhängig. Sie lässt sich nicht allgemein für Pflegeheime jeder Art beschreiben, sondern wird zB für Pflegeheime mit Pflegebedürftigen überwiegend der Pflegestufe I anders aussehen als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen. Soweit der Versorgungsvertrag, den die Pflegekassen mit dem Heimträger abschließen, nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibe, ist lediglich die zur Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten, weil sich dies aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung ohne weiteres ergibt. BSG, Urteil vom: 22.07.2004, B 3 KR 5/03 R Details zum Nachlesen
SG Nürnberg: elektrisches Pflegebett gehört nicht zur Grundausstattung einer Behinderteneinrichtung
Ein elektrisches Pflegebett gehört nicht zur Grundausstattung einer Behinderteneinrichtung. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, weil die Versicherte pflegebedürftig iS der sozialen Pflegeversicherung ist und das Bett damit auch der Erleichterung der Pflege diene. SG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2001, S 5 KR 370/99 Link zur Entscheidung
BSG: Notwendiges Inventar von Pflegeheimen der Altenpflege
Alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (zB bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls), zur Verfügung gestellt werden, damit der Bewohner - entweder aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des Pflegepersonals oder Angehöriger - sein Zimmer verlassen, andere Räume des Heimes (Bad, WC, Speisesaal, Aufenthaltsraum) aufsuchen und, um an die frische Luft zu kommen, auf dem Gelände des Heimes spazierenfahren kann, er also stets alle Orte erreichen oder dorthin gebracht werden kann, wo die verschiedenen Pflegeleistungen erbracht werden oder soziale Betreuung stattfindet, gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen Inventar von Pflegeheimen. Der Heimträger hat die notwendige Anzahl an geeigneten Rollstühlen bereitzustellen. BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R Details zum Nachlesen
BSG: Pflegeausstattung einer Einrichtung für geistig Behinderte in jugendlichem Alter
Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Einrichtungen erfüllen allerdings sehr unterschiedliche Aufgaben, dienen unterschiedlichen Benutzerkreisen mit dementsprechenden Gestaltungskonzepten und sind daher auch in sächlicher Hinsicht sehr unterschiedlich auszustatten. So stellt sich die Frage der Ausstattung mit Rollstühlen in einer Einrichtung, die im wesentlichen der Pflege älterer und daher häufig gehbehinderter Menschen dient, völlig anders als in einem Heim für geistig Behinderte in jugendlichem Alter. Eine allgemeine Beschreibung des erforderlichen Inventars erscheint daher im Unterschied zu den zugelassenen Pflegeheimen iS der §§ 71 Abs 2, 72 Abs 1 SGB XI nicht möglich. BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R Details zum Nachlesen
LSG Bayern: Pflegebett in häuslicher Pflege mit Schwerpunkt Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden und Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung von privater Pflegeversicherung erstattungsfähig
Das Pflegebett … unterfällt der im Pflegehilfsmittelverzeichnis genannten Gruppe der motorisch höhenverstellbaren Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche. Eine Erstattung der Kosten durch die private Pflegeversicherung wäre dann ausgeschlossen, wenn das Pflegehilfsmittel in häuslicher Pflege nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dient. Der Begriff der 'Pflege', dem das Hilfsmittel alleine oder schwerpunktmäßig zu dienen hat, ist so auszulegen, dass es genügt, wenn das Hilfsmittel der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden der versicherten Person oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient. Der Schwerpunkt der festgestellten Zwecke des Hilfsmittels liegt vorliegend in der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, während der gleichzeitig erreichte Behinderungsausgleich sich lediglich als zwangsläufige Folge des Erreichens der übrigen Zwecke darstellt. LSG Bayern, Urteil vom: 07.11.2012 , L 2 P 66/11 Details zum Nachlesen
SG Stuttgart: Anspruch auf Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze in häuslicher Pflege
Ein bettlägeriger Pflegebedürftiger in häusliche Pfleger hat Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen. SG Stuttgart, Urteil vom: 12.11.2013, S 16 P 6795/09 Details zum Nachlesen
LSG Baden-Württemberg: Gitterbett von der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen vorzuhalten
Ein Gitterbett, das allein den medizinisch-pflegerischen Erfordernissen bei der Unterbringung der Klägerin dient, und nicht erforderlich ist , um die Realisierung einer Teilhabeleistung zu ermöglichen, sondern nur zum Schutz der Klägerin vor einem Herausfallen aus dem Bett und der damit verbundenen Verletzungsgefahr dient, ist ausschließlich der Sphäre des Heimträgers zuzurechnen, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versorgungsauftrags Sorge zu tragen hat. Bei dem Gitterbett handelt um ein Hilfsmittel, das von der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Gitterbett um ein serienmäßig hergestelltes und mehrfach verwendbares Modell oder um ein speziell für die Klägerin und ihre individuellen Bedürfnisse angefertigtes bzw. angepasstes Hilfsmittel handelt. Die gesetzliche Krankenversicherung hat nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der 'Sphäre' der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen: (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom: 15.08.2014, L 4 P 4137/13 Details zum Nachlesen
BSG: Aufwand für erforderliche Nachtwachen können durch Pauschale im Heimvertrag abgedeckt sein
Bewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe für erforderliche Nachtwachen (§ 4 SGB IX), wenn sie selbst dem Wohnheim weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus Heimvertrag zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Das Wohnheim hat vorliegend aus dem jeweiligen Heimvertrag keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Rechte und Pflichten der Bewohner im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. BSG, Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8 / 13 R Details zum Nachlesen
AG Tostedt: Erstattung von Kosten für Hilfsmittel nur bei nachweislicher Barzahlung
Kosten für Hilfsmittel dürfen nur noch gegen Nachweis durch Barzahlungsbeleg erstattet werden, sofern und soweit die Kosten des nicht anderweitig erstattungsfähigen Hilfsmittels die Kosten der um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit reduzierten Barzahlungstransaktion um mindestens den Betrag der Netto-Barzahlungstransaktionskosten angemessen übersteigen. Dies ist in jedem Einzelfall durch Vorlage einer geordneten Jahreszwischenbilanzerklärung der Einrichtung plausibel zu machen. Die Anforderungen dürfen dabei nicht übersteigert werden. Damit wird ein unnötiger administrativer Aufwand zu Lasten der Pflegeversichertenallgemeinheit vermieden, deren Transaktionsaufwand sich die Einrichtungen im Rahmen der Verwaltungspauschalen rückerstatten ließen. Dies führte in der Vergangenheit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes zu Verwaltungsaufwänden in Höhe eines Vielfachen der Hilfsmittelkosten. AG Tostedt, Beschluss vom 1.4.jeden Jahres Details zum Nachlesen
VG Würzburg: Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zählt zur Grundausstattung eines Heimes
Die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zählt zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist. Die Einrichtung kann sich danach auch insbesondere nicht darauf berufen, ihre wirtschaftlichen Interessen seien nicht berücksichtigt. Finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. Details dazu lesen..