Fachtag 2021 – Kinder

 

Am Freitag den 19.3.2021 fand  der elfte Fachtag Werdenfelser Weg diesmal reine als Online-Veranstaltung statt zum Thema

Jugendpsychiatrie und freiheitsentziehende Maßnahmen

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Der Fachtag befasste sich im Schwerpunkt mit der Situation in der Jugendpsychiatrie. Nach § 1631 b BGB ist eine entsprechende Entscheidung der Eltern, ein Kind in die Obhut der Jugendpsychiatrie im geschlossenen Setting zu geben, familiengerichtlich genehmigungspflichtig.

Auch hierfür sind verpflichtend Verfahrensbeistände zur Unterstützung der Kinder und Jugendlichen und der Vertretung im Verfahren eingesetzt.

Aber auch hier haben wir einen rechtlichen Zustand, der stark an den Beginn des Werdenfelser Wegs im Erwachsenenrecht erinnert:  Verfahren werden durchgeführt, aber fast zu einhundert Prozent wird den Unterbringungsanträgen entsprochen.

  • Stellen wir die richtigen Fragen?
  • Begleiten wir den Prozess kritisch genug?
  • Überlassen wir die Frage der prognostischen Kindeswohlgefährdung allein dem ärztlichen Blickwinkel?
  • Kommen wir ausreichend in die Kommunikation mit den Jugendlichen?
  • Findet eine ausreichende Prüfung der Fragen der Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit statt?

 

Es erfolgte zunächst eine Begrüßung durch den Gastgeber Prof. Dr. Daniel Flemming, KSH München. Er betonte die Berührungspunkte, die es zwischen den bislang bereits behandelten Themen des Werdenfelser Wegs und der Situation in der Jugendpsychiatrie gäbe. Zugleich wies er auf die schwierige Situation von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise in der Pubertät unter Coronabedingungen hin und stellte die Relevanz des Themas heraus.

 

Für den Werdenfelser Weg sprach die Worte zu Begrüßung Josef Wassermann, Mitinitiator des Werdenfelser Wegs. Es nahmen ca. 140 Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik teil, darunter viele Verfahrensbeistände,  Familienrichter, Jugendpsychiater, Mitarbeiter von Jugendämtern und von Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

Dr. Kirsch betonte im Rahmen seines Teil der Einführung als Familienrichter, dass bayernweit es zwischen 4500 und 5000 Beschlüsse pro Jahr gebe, wobei, wobei die Quote der Bestätigungen bzw. Ablehnungen nicht erfasst wird. In der zweiten Instanz würden gerade mal zwischen 20 und 25 Fälle bayernweit jährlich überprüft.

Beschlüsse nach § 1631b Abs. 2, also von sonstigen feM seien mit deutlich unter 2000 erfasst, Tendenz allerdings steigend. Die Quote der zweitinstanzlichen Überprüfung gehe dabei  gegenwärtig gegen  Null.  Ein Grund mehr, dass die erste Instanz mit allen Beteiligten den Anspruch haben müsse, qualitativ hochwertige Arbeit abzuliefern.

Welche Fragen muss man dafür stellen?
Welche Alternativen sollte man kennen?
Welche Nachteile bleiben möglicherweise im Abwägungsprozess unbeachtet?

Und die  klassischen Fragen:

ist die geschlossene Unterbringung als Maßnahme im konkreten Fall überhaupt geeignet?
Ist sie erforderlich, weil keine anderen Hilfen greifen?
Ist sie auch für den Betroffenen unzumutbar?

Er warb für einen multiprofessionellen und transparenten Austausch der verschiedenen Professionen.

 

 

Freiheitsentziehung in der Jugendpsychiatrie – Welche Fragen Sie stellen müssen

Dr. Dietmar Eglinsky, Klinikdirektor der Vitos Kinder- und Jugendklinik für psychische Gesundheit Kassel und ein kritischer und scharfsinniger Geist, coachte  zum Thema Freiheitsentziehung in der Jugendpsychiatrie- aus fachlicher Sicht.

Folien zum Vortrag

Er präsentierte anhand von regional vergleichenden Zahlenmaterial, dass die Quoten von untergebrachten Kindern und Jugendlichen in der Jugendpsychiatrie regional stark differieren (von beispielsweise unter 2 % der Patienten in mittelhessischen Kliniken bis zu über 50 % in einer ostbayerischen Klinik), dies bei bundesweit einheitlicher Rechtslage.  Er bemühte sich um Hypothesen für diese starken Differenzen, ohne dass sich dabei eine Klärung finden ließ.

Sodann setzte er sich intensiv mit den wichtigsten Unterbringungsanlässen auseinander, wobei er wegen der Kürze der Zeit insbesondere die Suizidalität, das selbstverletzende Verhalten und die Aggressionen bevorzugt darstellte.

Er betonte, dass die Suizidalität bei unter 20-jährigen nach dem Unfalltod die häufigste Todesursache sei, dies aber vor allem, weil Krankheiten mit tödlichem Ausgang für diese Altersgruppe statistisch sehr selten seien. Er betonte, dass Suizid häufig ein multifaktorielles Ereignis sei und sprach die diversen häufig relevanten Faktoren durch.

Daran anlehnend stellte er unterschiedliche Formen von Suizidalität dar, von eher passiver Suizidalität bis hin zu einer aktiven Suizidalität und benannte Anknüpfungspunkte, um Einschätzungen vorzunehmen.  Er gab Anhaltspunkte, die für eine Zunahme eines Handlungsdruck oder eine Zunahme des Handlungsrisikos im jeweiligen Einzelfall sprechen können.

Dabei sei es wichtig, eine Einschätzung vorzunehmen, in welcher Phase sich ein Patient befinde, ob ein suizidaler Patient noch in der Frage der Erwägung eines Suizids, in der anschließenden typischen Phase der Ambivalenz oder bereits in der Phase der Entschlossenheit einzuordnen sei. Er betonte die Unterschiedlichkeit der Motive bei Suizidversuchen, die appellativ, als Flucht, als Ausdruck von Aggression oder von Autoaggression mit diversen Überschneidungen motiviert sein können.

Er besprach insbesondere die Häufung der Beobachtung bei Jugendlichen, dass der Suizidversuch von ihnen als „Pause vom Leben“ interpretiert wird, gepaart mit der häufigen  jugendlichen naiven Vorstellung, dass die Intensivmedizin in der Lage wäre, jegliche suizidale Handlung zu revidieren.

Er betonte den häufig appellativen Charakter von suizidalen Handlungen, insbesondere bei jüngeren Patienten, gerade solchen, die noch keine eigene Vorstellung von Leben und Tod reifebedingt  erworben hätten. So sei bis zu einem Alter von ca. 10 Jahren Suizidalität sehr selten, und in dieser Altersgruppe nahezu ausnahmslos appellativ zu deuten.

Bei der Motivation der Autoaggression als Hintergrund von suizidal gedeutetem Verhalten, sei es wichtig, potentielle und finale Selbsttötung zu differenzieren. Gerade bei Jugendlichen zeige sich häufig, dass sie sich in die Situation eines „Gottesgerichts“ begeben würden, bei dem sie sich bewusst in eine gefährliche Situation begeben, um Gott entscheiden zu lassen, ob sie weiterleben sollen oder nicht. Man könne derartige Situationen häufig anhand der objektiven Gefährlichkeit der Situation erkennen, weswegen die konkrete Nachfrage nach den detaillierten Handlungsabläufen einer suizidalen Handlung von wesentlicher Bedeutung sei.

Auch bei Aggression gelte es genauer zu differenzieren zwischen heißer Aggression und kalter Aggression, ob Handlungen in Situationen zustande kamen, in denen der Jugendliche innerhalb kürzester Zeit keine eigene Steuerung über gefährliche Handlungen mehr hatte.

Als Hilfsmittel zur Einschätzung und Einordnung von suizidalen Gefahren stellte er die Modified Sads Persons Scale vor.

Dies stellte er als wichtiges Hilfsmittel zur Einordnung dar, um überschießende Maßnahmen zu vermeiden, die ein Problem mitunter verstärken würden. Als Beispiel nannte er die negative Konsequenz eines Vertrauensverlustes, wenn ein Jugendlicher sich erstmals einer anderen Person mit seinen suizidalen Gedanken öffnet. Hier sei sehr wichtig, differenziert zu reagieren.

Und er betonte, dass neben derartigen Instrumentarien der eigene Gesprächseindruck aus dem Kontakt mit dem Jugendlichen unbedingt erforderlich sei und oft ausschlaggebendes Hilfsmittel sei, um bestimmte Verhaltensweisen im Gespräch zu erkennen und zu interpretieren.

Er besprach die unterschiedlichen Formen selbstverletzenden Verhaltens ohne intendierte suizidale Wirkung und gab Hinweise auf die Häufigkeit, differenziert nach Mann und Frau. Er stellte die Hintergründe derartigen Verhaltens ohne suizidale Absicht dar.

Im Bereich der Aggressionen beschrieb er impulsive Aggression, beispielsweise bei Impulskontrollstörungen im Rahmen von Traumatisierungen oder Depressionen, und die guten Erfolge, die dabei ambulant erzielt werden, sodass ein akuter Unterbringungsbedarf häufig entfalle.

Im Falle einer instrumentellen, kalten Aggression sei meistens eine bereits chronifizierte Störung des Sozialverhaltens festzustellen. Auch in diesem Fall kann die Chronifizierung je nach Erscheinungsform eine akute Unterbringungsmaßnahme häufig nicht begründen.  Im familiären, aber auch im nichtfamiliären Kontext müssten daher auch alternative Handlungsoptionen erörtert werden.

Er forderte alle beteiligten Professionen auf bei Unterbringungsentscheidungen bei Kindern und Jugendlichen immer konkret die Situation und die Handlungsalternativen exakt zu erfragen, um gegebenenfalls auch gemeinsame andere Lösungsstrategien anbieten zu können.

 

 

 

 

Systemische Fragetechniken als Verfahrensbeistand in der Jugendpsychiatrie Lisa Bader, Verfahrensbeistand und Heilpädagogin. 

Frau Lisa Bader berichtete  über ihre Methodik zu Systemischen Fragetechniken als Verfahrensbeistand in der Jugendpsychiatrie und demonstriert dies an Beispielen.

Frau Bader stellte dabei nach einem eigenen Poetry Slam ihre Arbeitsweise dar, insbesondere wie sie mit dem Hilfsmittel der systemischen Fragestellungen in ganz unterschiedlichen Konstellationen versucht, in den Gesprächskontakt mit den in der Regel bereits zum Zeitpunkt ihrer Anhörung in der Jugendpsychiatrie befindlichen Jugendlichen zu kommen. Sie nutzt dabei systemische Fragetechniken einerseits um den Zugang zu dem jungen Menschen zu bekommen, andererseits auch, um auf den Punkt des konkreten Gesprächsanlasses zu kommen. Sie untermalte  dies mit diversen Beispielen und schilderte, wie sie in manchen Fällen gezielt die jeweiligen Fragen vorüberlegt, in anderen Fällen aber auch  den Jugendlichen, quasi wie ein Spiel erscheinend, Fragen aus einer Fragenbox ziehen lässt.

Sie stellt ihre Facharbeit vom August 2020 mit dem Titel „Ich frag dich frei – systemische Fragestellung in der Familiengerichtlichen Praxis“ auch Interessierten gerne zur Verfügung.

Facharbeit zum Download]

 

 

Eins-zu-Eins Betreuung bei 5-Punkt-Fixierung in der Jugendpsychiatrie

Dr. Sebastian Kirsch, Richter am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, referierte zur aktuellen Frage  des zwingenden Erfordernisses einer „Eins-zu- Eins Betreuung bei 5-Punkt-Fixierung in der Jugendpsychiatrie“.

Im hier entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Beschlusstenor unter anderem ausgesprochen, dass das Personal bei einer  11-Punkt-Fixierung für die Betroffene „stets erreichbar“ sein müsse. Wie vom Verfahrensbeistand gerügt und vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt, hätte die amtsgerichtliche Genehmigung zwingend die weitergehende Vorgabe enthalten müssen, dass eine „Eins-zu-eins Betreuung der Betroffenen durch therapeutisches oder pflegerisches Personal während der Fixierung“ gegeben sein muss.

Es geht um Risikominimierung einer 5-, 7- oder gar 11-Punkt-Fixierung, weil eine derartige Fixierung mit Verletzungsrisiken verbunden ist. Es geht daneben um die Befriedigung von existentiellen Bedürfnissen eines Menschen, der sich weder kratzen, noch eine Fliege verjagen oder in menschenwürdiger Weise seinen Stuhlgang verrichten könnte. Und es geht um den Rest von Menschlichkeit in dieser Situation, weil ein Mitarbeiter der Pflege ausschließlich für den Betroffenen da ist und in dieser ungeschützten Situation Beistand und Schutz bietet.

Deswegen hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Recht an dieser Stelle die Grenzziehung zwischen einem Grundrechtseingriff, der in seiner Ausgestaltung als gerade noch zumutbar angesehen wird und einem rechtswidrigen, nicht mehr zumutbaren Eingriff vorgenommen.

Unter Bezugnahme auf § 323 Abs.2 FamFG beanstandet das Gericht zudem, dass sich aus dem Tenor nicht ergibt, dass die einzelne Anordnung nur durch einen Arzt erfolgen darf.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dabei überzeugende Argumentationsarbeit für die bislang ungeklärte Frage geleistet, in welchem Umfang die vom Bundesverfassungsgericht zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung entwickelten Grundsätze auf die kindschaftsrechtliche Situationen übertragbar sind.

Die elterliche Gewalt beruht nicht aufgrund staatlicher Bestellung in einem staatlichem Hoheitsakt, sondern aus einem natürlichen Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Staat ist allerdings auch im Kindschaftsrecht verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit des Einzelnen zu stellen und ihn vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo der Grundrechtsberechtigte selbst nicht (mehr) dazu in der Lage ist.

Dieses grundrechtliche Einfallstor nutzt das hanseatische Oberlandesgericht zur konkreten Ausgestaltung von elterlich gebilligten Zwangsmaßnahmen.  Die Tiefe, in der das Oberlandesgericht in die Argumentation einsteigt, beeindruckt.

Und doch ließ das Hanseatische Oberlandesgericht eine Steilvorlage ungenutzt, die Rechtsfortbildung noch weiter zu betreiben, als es in dieser Entscheidung schon geleistet wurde. Es wäre Gelegenheit gewesen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob bei der elterlich gewünschten Zwangsbehandlung eines Minderjährigen, die unter Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen erfolgt, mittelbar auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung zu prüfen wäre.

 

Im Zentrum der Problematik stand eine Zwangsbehandlung einer siebzehnjährigen Minderjährigen.

Keine der genehmigten Maßnahmen wäre notwendig, so legt es jedenfalls die Lektüre der Entscheidung nahe, wenn sie nicht – mindestens mittelbar-  dem Ziel der Durchführung der Zwangsernährung dienen müsste. Die Zuspitzung ergibt sich aus der notwendigen Zwangsbehandlung der Minderjährigen.

Was gilt denn nun bei einer Fixierung, die notwendig erscheint, eine Zwangsbehandlung einer Minderjährigen durchzusetzen?

Das Ob und Wie einer Behandlung ihres Kindes ist Entscheidung der Eltern und folgt aus dem Sorgerecht.  Elterliche Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge und damit auch über eine Zwangsbehandlung sind nach derzeitiger Gesetzeslage genehmigungsfrei und weitestgehend ohne staatliche Kontrolle. Die Frage, ob sie eine Zwangsbehandlung als kindeswohldienlich ansehen, entscheiden Eltern autonom. Die Grenzen zu einem staatlichen Eingreifen wären erst dann überschritten, wenn sich eine Kindeswohlgefährdung daraus ergäbe.

Bislang hat der Gesetzgeber versagt, bei Minderjährigen, die vom Alter her typischerweise die Voraussetzungen mitbringen, die Tragweite einer medizinischen Entscheidung zu verstehen und eigenverantwortlich Entscheidungen darüber zu treffen, deren Entscheidung zu schützen.

Es gibt keinen gesetzlich geregelten Schutz des Willens eines Minderjährigen für oder gegen eine Behandlung, nicht mal wenn er kurz vor der Volljährigkeit die geistige Reife eines Einwilligungsfähigen aufweist. Es lässt sich noch nicht mal ein klares Meinungsbild erkennen, welche Bedeutung seinem Willen überhaupt zukommen soll.

Nur zum Vergleich: mit dem 18. Geburtstag entscheidet der einwilligungsfähige Patient selbstverantwortlich über Behandlungen mit allen Konsequenzen. Nur beim nicht einwilligungsfähigen Patienten sind Zwangsbehandlungen unter sehr hohen gesetzlichen Voraussetzungen des § 1906a BGB zulässig (insbesondere z.B.: es muss seinem mutmaßlichen Willen entsprechen, es muss ein gesundheitlicher Schaden drohen, der zu erwartende Nutzen muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen…).

Und vor dem 18. Geburtstag? Selbst wenn ihm die gleiche geistige Reife der Einwilligungsfähigkeit zuzugestehen ist, entscheiden die Eltern nicht nur über eine Behandlung, sondern auch über eine Zwangsbehandlung, begrenzt nur durch etwaige kindeswohlgefährdende Aspekte. Und nach § 1631 b Abs. 2 BGB genehmigt das Familiengericht zur Durchsetzung womöglich obendrauf auch noch Zwangsmaßnahmen, ohne die zu Grunde liegende Entscheidung (unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung) prüfen zu dürfen.

Das ist unbefriedigend, wenn man das Ziel vor Augen hat, auch in diesem Bereich den Kinderschutz auf ein ähnliches Niveau wie den Schutz der Erwachsenen zu heben.

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Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Intelligenzminderung und herausforderndem Verhalten in der Kinder- und Jugend-psychiatrie

Dr. med. Martin Sobanski, leitender Oberarzt der Abteilung Haar des kbo-Heckscher-Klinikums (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie).

Folien zum Vortrag

 

Im April 2019 hat das kbo-Heckscher Klinikum für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Haar das Zentrum für Autismus und Störungen der sprachlichen geistigen Entwicklung im Kindes- und Jugendalter eröffnet. Hier werden autistische, geistig behinderte und entwicklungsgestörte Kinder mit psychischen Erkrankungen auch stationär betreut. Dieses Angebot ist einmalig im südbayerischen Raum. Er stellte die verschiedenen Versorgungsangebote, die sein Haus bietet, dabei vor. Er stellte heraus, wie vulnerabel autistische und intelligenzgeminderte Kinder und Jugendliche für weitere psychische Krankheitsbilder seien. Zugleich stellte er die Komplexität der Diagnostik für diese Patientengruppe dar, wenn beispielsweise bei nicht sprechenden Autisten weitere Krankheitsbilder diagnostiziert werden sollen.

Er zeigte auf, dass auf Einzelfälle bezogen eine differenzierte Auswahl von begrenzenden Maßnahmen einbezogen werden müssen, von denen einige auch die Kriterien einer freiheitsentziehenden Maßnahme erfüllen. Er schärfte in seinem Vortrag den Blick der Teilnehmer für eine sehr differenzierte Betrachtung der Entwicklungsstufen seiner Patienten, die teilweise stark differieren können.

Er führte ein Beispielsfällen vor, dass beispielsweise eine kognitive Entwicklung eines jungen Menschen stark von seiner sozialen oder emotionalen Entwicklung differieren kann. Auch die körperliche Entwicklung kann sich dabei erheblich unterscheiden. Es sei wichtig insbesondere ein sozio-emotionales Entwicklungsprofil für jeden Patienten differenziert zu erarbeiten und darauf fußende Hypothesen für den Umgang mit auffälligen Verhaltensweisen herauszuarbeiten. An mehreren Beispielen konnte er den Zusammenhang von den Feststellungen zum sozioemotionalen Entwicklungsprofil zu daraus ableitbaren Bedürfnislagen aufzeigen und daraus Handlungsansätze zum Umgang mit diesen Verhalten darlegen.

Er schilderte insoweit anonymisierte Fälle, die erfolgreich verliefen, und solche, die die Jugendpsychiatrie vor immer neue weitere Fragen stellen.

Ein zentrales Element seines Vortrags war die Schärfung des Blickes dafür, dass bei der Interpretation, aber auch beim Umgang mit Verhaltensweisen seiner Patienten ein zentraler Blick auf den jeweiligen Stand der sozialen und  emotionalen Entwicklung zu richten ist.

 

 

 

Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen bei Unterbringung und feM

Lars Mückner, Richter aus Duisburg,  gab uns die Ehre, einige Fragen rechtlich genauer zu beleuchten, die für den Alltag von zentraler Bedeutung ist, nämlich Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen  bei Unterbringung und feM:

  • Ab welchem Alter und welchem Reifegrad darf der Jugendliche eigentlich eigenverantwortlich auch selbst letztverbindlich entscheiden, ob er mit einer Unterbringung oder feM einverstanden ist?
  • Entscheiden immer die Eltern mit dem Erfordernis der richterlichen Genehmigung?
  • Ab welchem Zeitpunkt tritt die eigenverantwortliche Entscheidung des Jugendlichen an die Stelle der elterliche Entscheidung? Erst ab dem 18. Geburtstag? Oder doch schon zuvor, wenn er eine entsprechende Reifeentwicklung aufzeigt?

Lars Mückner sprach sich gegen eine Auffassung aus, die punktgenau mit dem Stichtag des 18. Geburtstags einen Wechsel von der rechtlichen weitgehenden Unbeachtlichkeit des Willens der Jugendlichen hin zur Vermutung der eigenen Einwilligungsfähigkeit annimmt.

Er sieht eine rechtliche Situation, die geprägt ist von einem stetigen und allmählichen Zuwachs von rechtlichen Befugnissen orientiert an der Altersentwicklung eines Kindes und Jugendlichen. Er erarbeitete (auf seine unnachahmliche humorvolle Weise) eine Matrix, die in den verschiedensten Lebensbereichen Kindern und Jugendlichen zunehmend auch während der Minderjährigkeit eigene Rechtspositionen und Entscheidungsbefugnisse zuerkennt und konnte sie anhand von diversen einzelgesetzlichen Regelungen belegen. Er verband diese gesetzlichen Rechtszuwächse mit Erkenntnissen aus der Hirnforschung und dem Wissen um die Entwicklungsschritte in der Wahrnehmung und Verarbeitung von Informationen durch Kinder und Jugendliche.

Daraus leitete er ab, dass Kinder in der Regel bei normaler Entwicklung etwa im Alter von 14 oder 16 Jahren eine Reife erreicht haben, auch freiheitsentziehende Maßnahmen mit einer gewissen Dauerwirkung zu verstehen und sich dazu eine Meinung zu bilden.

Parallel dazu argumentierte er mit der Definition einer Freiheitsentziehung und dem darin enthaltenen Element der Willensbeugung eines natürlichen Willens. Zu der Bildung eines natürlichen Willens, zu bleiben oder zu gehen, sah er grundsätzlich Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe jenseits des Kleinkindalters ausdrücklich in der Lage.

Im Ergebnis betonte er, dass somit auch Kinder und Jugendliche bei entsprechender Reife die Möglichkeit haben, einer freiheitsentziehenden Maßnahme wirksam zuzustimmen (vorbehaltlich krankheitsbedingter Einschränkungen) und nicht erst ab dem 18. Geburtstag die Möglichkeit der rechtlich verbindlichen Zustimmung angenommen werden kann.

Herzlichen Dank an alle Mitwirkenden und die organisierenden Hände und Hirne in der Katholischen Stiftungshochschule

 

 

und bis zum nächsten Jahr

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