Haftungsfragen

Hammer WW 3

Statistische Urteilsananalyse zur Haftungsfrage

In einer Masterarbeit wurden 118 veröffentlichte Haftungsurteile und Beschlüsse zum Thema Sturz im Zeitraum von 1971 bis 2013 untersucht. In Deutschland stürzen ca. 120000 Menschen pro Jahr mit der Folge einer Fraktur, davon geschätzte  30000 in Einrichtungen. Die geringe Anzahl der Urteile in 40 Jahren  im Verhältnis zu den Verletzungen gibt Hinweis darauf, dass nur extrem selten Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, bundesweit nur ein Handvoll Fälle pro Jahr.

Von diesen Entscheidungen wurden 42 Prozent der Urteile zugunsten der Kläger entschieden und in 58 Prozent die Klage abgewiesen. In der überwiegenden Anzahl der Haftpflichtprozesse ist es den Klägern nicht gelungen, dem Beklagten eine Vertragsverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen.

Die Analyse der Sturzurteile belegt, dass zwei Drittel der Schadenereignisse in den analysierten Urteilen sich in Pflegeheimen ereigneten, etwa zu einem Viertel in Krankenhäusern und der Rest in Praxen oder sonstigen  Bereichen. Die meisten Stürze ereigneten sich im Zimmer des Bewohners/Patienten. Darüber hinaus fanden Sturzereignisse in nahezu allen denkbaren Räumlichkeiten eines Krankenhauses/Pflegeheims statt, wie beispielsweise im Badezimmer, auf Fluren, in Treppenhäusern, in Untersuchungszimmern, im OP-Bereich und Aufwachraum, sowie dem Außengelände der Einrichtung und im öffentlichen Straßenraum.

Der Hauptanteil der Stürze der analysierten Urteile ereignete sich während der selbstständigen Bewegung der Bewohner ohne Anwesenheit einer Pflegekraft/Einrichtungsmitarbeiters.
– 26 Prozent: Sturz aus einer liegenden Position ohne professionelle Begleitung (Verurteilungsquote: 9 Prozent).
– 22 Prozent: Sturz  aus einer sitzenden Position (z.B. Rollstuhl, Sessel, Toilettenstuhl oder von der Toilette) ohne professionelle Hilfe. (Verurteilungsquote: 5 Prozent).
– 14 Prozent: Stürze bei der sonstigen selbstständigen Bewegung in den Räumlichkeiten ohne Begleitung; (Verurteilungsquote: 3 Prozent).
– 2 Prozent: Fenstersturz. Die Schadensersatzfolgen waren in den entschiedenen Fällen  immer von den Beklagten zu vertreten.
-5 Prozent der Sturzereignisse ereigneten sich ohne Begleitung außerhalb der Einrichtung. (Verurteilungsquote: 3 Prozent).

14 Prozent der Urteile betrafen Stürze bei Transfer-, Transport¬ oder Mobilisationsmaßnahme in Begleitung einer Pflegekraft/ Einrichtungsmitarbeiter  (Verurteilungsquote: 100 Prozent).

Soweit es zu Verurteilungen kam,  wurde weit überwiegend ein  sogenannter vollbeherrschbarer Herrschafts- und Organisationsbereich der jeweiligen Einrichtung angenommen, das heißt, es bestand im Vorfeld eine konkrete Gefahrensituation, aus der sich gesteigerte Sicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten für die Einrichtung ergaben und die sich durch den Einsatz von Personal, etc. voll beherrschen ließ. Dabei  mehren sich die Richtersprüche, die auch die Beherrschbarkeit von Schadensrisiken während der Durchführung von Pflegemaßnahmen immer häufiger hinterfragen.

Neben der  Verschuldens- oder Fehlervermutung bei voll beherrschbaren Risiken hat die Rechtsprechung einige weitere Sachverhaltskonstellationen als beweiserleichternd anerkannt. Hierzu zählen prozessuale Benachteiligungen der beweisbelasteten Partei durch Verletzungen der Dokumentationspflicht, Organisations- und Koordinationsfehler des Behandlungsgeschehens, zum Beispiel durch mangelnde oder schlechte personelle Ausstattung oder, wenn gegen elementare medizinische oder pflegerische Behandlungsstandards verstoßen worden ist. Diese spielten aber kaum eine Rolle in den Urteilen: in nur 1 Prozent der Urteile wurde ein Mangel in der Dokumentation, in 2 Prozent der Einsatz von nicht hinreichend qualifiziertem Personal und in 3 Prozent ein grober Behandlungsfehler beweiserleichternd zugunsten der klagenden Partei angenommen.

Die Analyse beruht auf einer Masterarbeit von Frau Anna-Maria Papenberg, eingereicht an der Katholischen Hochschule NRW, Fachbereich Gesundheitswesen. Sie ist M.A. (Pflegemanagement), Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV Süd).Die vollständige Arbeit  soll als  fünfter Band in der Reihe „Kölner Schriften für das Gesundheitswesen” im G&S Verlag erscheinen (http://www.rechtsdepesche.de/shop/koelner-schriften-fuer-das-gesundheitswesen/)


OLG Düsseldorf: Wer fixiert, haftet für die Folgen eines Sturzes, wenn Situation nicht weiter aufklärbar

Bei einer Verletzung durch Sturz trotz  angebrachten Beckengurtes, der sich - aus welchem Grund auch immer - löste, gilt die Umkehr der Beweislast, weil bei solchen Maßnahmen Gefahren für den Pflegebedürftigen vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind. Alle denkbaren Ursachen für den Sturz liegen ausschließlich in der Sphäre der Einrichtung, wie z.B. Verschleiß, Defekt und unsachgemäßes Verschließen des Beckengurts. Wenn die Einrichtung nicht beweisen kann, dass sie oder ihre Mitarbeiter keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, weil die Sturzursache nicht weiter aufgeklärt werden kann, haftet die Einrichtung für die Verletzungsfolgen   OLG Düsseldorf,  Urteil vom 16.12.2014;  I-24 U 77/14 Details zur Entscheidung



Regress wegen Verletzungsfolgen einer unsachgemäßen Fixierung.

Eine Krankenkasse nimmt Regress (mit Erfolg) wegen Verletzungsfolgen einer unsachgemäß angebrachten und fachlich  vermeidbaren Fixierung. Hintergrund dazu:   In einem Seniorenheim in Tirschenreuth war  im  Juni 2013 eine mit einem Bauchgurt an einen Besucherstuhl gebundene ältere Dame gestürzt. Verwendet wurde ein ganz normaler hölzerner Stuhl und ein Bauchgurt, der für den Transport von Rollstuhlfahrern geeignet ist. Die unruhige, verwirrte Patientin saß unbeaufsichtigt auf dem Gang, bis sie samt Stuhl umkippte. Die Frau brach sich den Oberarm. Ihre Krankenkasse hat vor Gericht die Behandlungskosten von 4234 Euro vom Heim erstritten. Der Unfall wäre nach Ansicht der Klägerin vermeidbar gewesen. So sei die Fixierung weder fachgerecht ausgeführt gewesen, noch sei eine Fesselung zeitgemäß. Gängige, alternative Mittel statt der freiheitsentziehenden Maßnahme seien nicht ausgeschöpft worden bzw. im Heim gar nicht vorhanden. Der Weidener Berufungsrichter hatte eine Pflegefachfrau mit einer Expertise beauftragt. Die Einschätzung  der Expertin fiel wohl  nicht im Sinne des Heimes aus. Zum Artikel



LG Hildesheim: Sicherung eines sedierten Patienten nach Magenspiegelung in Arztpraxis

Die Sicherung einer sedierten Patientin nach Magenspiegelung in der Aufwachphase  fällt in den Bereich des sog. voll beherrschbaren Risikos. Das  Risiko ist dem Herrschafts- und Organisationsbereich des  Behandelnders zuzuordnen und  kann insofern vom Arzt voll beherrscht werden, als der Arzt es nach Erkennen des Risikos mit Sicherheit ausschließen kann, beispielsweise durch ständige Überwachung oder durch Verwendung einer abgegrenzten Liege. LG Hildesheim,   Urteil vom  9. Januar 2015, 4 O 170/13 Details zur Entscheidung



LG Berlin: Haftung für Zwangsfixierung und Zwangsmedikation

Bei der Zwangsbehandlung eines Patienten bei Einweisung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder kommt Haftung ausschließlich nach Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht. Die Unterbringung ist staatliche Aufgabe (vergl. OLG München, Urteil vom 29.3.2012 – 1 U 4444/11). Dies gilt nicht nur für die Unterbringung nach öffentlichem Recht, sondern auch für eine zivilrechtliche Unterbringung nach§ 1906 BGB und selbst wenn die Unterbringung nicht zwangsweise, sondern im Einverständnis des Patienten erfolgt. Für eine zwangsweise Fixierung von 16 Stunden und einer medikamentöse Verabreichung von Neuroleptika mit erheblichen Nebenwirkungen gegen den Willen des Betroffenen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000,– € angemessen. LG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, 86 O 88 / 14 Details zur Entscheidung  



OLG München: Alkoholdelirium im Krankenhaus ohne weitere eindeutige Anzeichen begründet keine Pflicht zur Fixierung

Ein im Alkoholdelirium eingelieferter Patient sollte zwar durch geeignete Maßnahmen (Sitzwache) vor Selbstgefährdung geschützt werden. Gleichwohl besteht, falls dies unterlassen wird, keine Haftung, da eine Selbstgefährdung damit nicht ausgeschlossen werden kann. Strengste Fixation im Bett  ist  ohne eindeutige Anzeichen einer Selbstgefährdung bzw. Suizidalität nicht zulässig und nicht medizinisch vertretbar.   OLG München, Beschluss vom 07.05.1998, 1 W 1512 / 98 Details zum Nachlesen



OLG Hamm: Organisationsverschulden bei urlaubsbedingter extremer personeller Unterversorgung einer Station

Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses haftet aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens dafür, dass  Stationen ausreichend besetzt sind vor allem wegen Urlaubs, also wegen eines vom Träger zu beeinflussenden Grundes , wenn der Personalbestand einer Station ohnehin die unterste Grenze des Vertretbaren darstellt, auf 1/5 des Normalstandes verringert wird. Dies muss der Träger unbedingt durch geeignete Maßnahmen verhindern. In Frage kamen eine sorgfältige Abstimmung des Urlaubsplanes, Personalverschiebungen, der Einsatz von Personalreserven oder eine Sitzwache, deren Kosten in einem dringenden Fall wie dem vorliegenden gegenüber der Krankenkasse sogar zusätzlich abgerechnet werden können. Dieses Verschulden ist so grob, dass davon auszugehen ist, dass bei einem ordnungsgemäßen Personalbestand der Sprung des Klägers hätte verhindert werden können und führt zur Beweislastumkehr.   OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91 Details zum Nachlesen



LG Heidelberg: Sitzwache im Krankenhaus

Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden. Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert. LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93 Details zum Nachlesen



AG Kassel: Verletzung durch Mitpatientin in Psychiatrie ist allgemeines Lebensrisiko, Pflichtverletzung wird nicht vermutet

Eine Verletzung durch eine Mitpatientin im psychiatrischen Krankenhaus im psychotischen raptus ist allgemeines Lebensrisiko, eine Verletzung einer Aufsichtspflicht wird nicht vermutet.   AG Kassel, Urteil vom 29.01.2015, 435 C 5598 / 13 Details zum Nachlesen



VG Gießen: keine Kostenhaftung für Einrichtungen für Rettungseinsätze bei akuter Lebensgefahr

Heimbetreiber müssen Kosten für Rettungseinsätze, die bei der nächtlichen Suche einer orientierungslosen Seniorin entstehen,  nicht tragen, wenn diese in vollem Umfang der Rettung von Bewohnern aus akuter Lebensgefahr dienen. VG Gießen, Urteil vom 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI Details zum Nachlesen



OLG Hamm: keine Haftung der Klinik, wenn angebotene Hilfe zum Toilettengang nicht angenommen wird

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht. Wird die angebotene Hilfsleistung nicht angenommen, so wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klinik aus.   OLG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 26 U 13/14 Details zum Nachlesen



LG Essen: Schutzpflicht auf übliche und realisierbare Maßnahme begrenzt

 
  1. Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
  2. Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.
LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98 Details zum Nachlesen ....



OLG Koblenz: Betreuerentscheidung der Ablehnung einer FeM ist zu respektieren

1.  Ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung ist ein Altenheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen. Maßgeblich sind insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten. 2. Hat der Betreuer des Altenheimbewohners in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände einen Antrag auf Fixierung des Betreuten aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt, ist die Leitung des Altenheims im Regelfall gehalten, diese Entscheidung zu respektieren. OLG Koblenz, Urteil v. 21.3.2002 - 5 U 1648/01 Details zum Nachlesen ...  



OLG Saarbrücken: keine Beobachtungspflicht außerhalb der Einrichtung

Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten. OLG Saarbrücken, Urteil v. 29.1.2008 - 4 U 318/07-115) Details zum Nachlesen ....



BGH: Leistungen nach allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse

Der Grundsatz, dass die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. 1. 2002 in Kraft getretene Heimgesetz i. d. F. vom 5. 11. 2001 (BGBl I 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben . BGH,  Urteil v. 14.7.2005 - III ZR 391/04  Details zum Nachlesen ...



BGH: Schutzpflichten eines Heimträgers und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung

BGH, Urteil v. 28.4.2005 - III ZR 399/04
  1. Der Heimträgerin erwachsen aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten .
  1. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.
  1. Es kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen.
  2. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Bekl. gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Bekl. geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Kl. als Anspruchstellerin.
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LG Jena: Obhutspflichtverletzung wegen Aufnahme eines Weglaufgefährdeten in Kurzzeitpflegeeinrichtung

Auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben anläßlich einer Aufnahme zu informieren, wenn sie sie eine erforderliche lückenlose Überwachung  nicht gewährleisten können und müssen organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass demente Bewohner nicht unbemerkt weglaufen, wenn  eine Weglauftendenz bei Aufnahme bekannt ist. Urteil des OLG Jena vom 23.03.2011, Az.: 2U 567/10 Details zum Nachlesen ...



LG Augsburg: Sturzprophylaxe im Krankenhaus

Die Würde und die Interessen der Patienten seien auch  im Krankenhaus  vor Beeinträchtigungen zu schützen. In gleichem Maße seien die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern. Patienten haben nach einer Fixierung im Bett ein doppelt so hohes Risiko zu stürzen.



OLG Hamm– keine voll beherrschbare Risikolage bei begleitetem Toilettengang, wenn Möglichkeit eines Spontananbruchs besteht.

Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch, ist der Heimträger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war.
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2014 (17 U 35/13) Details nachlesen ....



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