Ausschließlich pauschale Abrechnung
Es gibt ausschließlich bundeseinheitlich feststehende Pauschalen. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird, die auch den Ersatz von Aufwendungen wie Fahrtkosten und die Umsatzsteuer abgilt, § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist auch nicht in Einzelfällen möglich, in denen die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt.
Nach Herrschenden Meinung gilt immer die „große“ Pauschale
In Unterbringungsverfahren (Kindschaftssachen) und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen nach § 1631b BGB und nach den Landesunterbringungsgesetzen erhält der Berufsverfahrensbeistand gemäß §§ 167 Abs. 1, 158 FamFG nach herrschender Meinung die große Entschädigungspauschale von 550,00 € nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Und zwar wegen der in Unterbringungsverfahren zwingend zu übertragenen Zusatzaufgabe nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG.
Für den Verfahrensbeistand, der seine Beauftragung prüft, ist daher wichtig darauf zu achten, dass
- Die „berufsmäßig“ Aufgabenzuweisung im Beschluss drinsteht.
- Durch den Richter die „Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG“ im Text des Beschlusses genannt ist (Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes)
Die Kosten trägt die Staatskasse
Entschädigungsansprüche richten sich gegen die Staatskasse und sind auf Antrag des Verfahrensbeistands nach § 168 Abs. 1 FamFG vom Gericht (Rechtspfleger) festzusetzen.
Da für das familiengerichtliche Verfahren grundsätzlich keine Gerichtsgebühren und -auslagen erhoben werden, entstehen auch für die Familien keine höheren Kosten. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, in denen einem Verfahrensbeteiligten die Kosten auferlegt worden sind ( zu denken ist an eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung) , könnten ausnahmsweise Gerichtskosten die an den Verfahrensbeistand zu zahlenden Beträge in Rechnung gestellt werden.
Die Pauschale fällt häufig mehrfach (pro Fall) an
Für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Falle einer Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der Erstentscheidung, sowie im Hauptsacheverfahren kann der Verfahrensbeistand jeweils eine Pauschale beanspruchen.