BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447 / 11

Eine Erhöhung des zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447 / 11
Die Betreuerin ist Berufsbetreuerin und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sparkassenkauffrau. Im Jahr 1992 schloss sie erfolgreich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der Zeit vom 31. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die Bezeichnung „Sparkassenbetriebswirtin“ zu führen. Der Vollzeitlehrgang umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2011 – XII ZB 312/11 – FamRZ 2012, 113 Rn. 10). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Beteiligten zu 2 maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuungberufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – XII ZB 87/03 – FamRZ 2003, 1653).
ee) Die Ausbildung der Betreuerin zur „Sparkassenbetriebswirtin“ ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
(1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsinhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der Sparkassenakademie nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkannten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin mit einem Fachhochschulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.
Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (entspricht § 9 TVöD-S) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 4. Aufl. § 22 Rn. 1). Mit der in § 25 BAT normierten Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird die Ein- bzw. Höhergruppierung eines Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs- und Fallgruppen nur an die zusätzliche persönliche Voraussetzung der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingruppierung in eine der in Anlage 3 zu BAT § 25 genannten Vergütungs- und Fall-gruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparkassenakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 13).
Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fachlehrgangs durch die Sparkassenakademie Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qualifikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sei.

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