Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015 Az.: 2 BvR 1967/12

 

Auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in Fixierungen kann in einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam verzichtet werden.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015 Az.: 2 BvR 1967/12

 

Das gerichtliche Genehmigungserfordernis in § 1906 Abs. 5 BGB sei verfassungskonform. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei durch den staatlichen Schutzauftrag gerechtfertigt

Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Betroffene  erteilte im Jahr 2000 eine Vorsorgevollmacht an ihren Sohn. In der Vollmacht war festgehalten, dass Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden sollen.

Im Sommer 2012 hatte sie Pflegestufe III. Nachdem die Betroffene mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett zu befestigen und sie tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren.

Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung des Sohnes. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, dass das Gericht überhaupt ein Genehmigungserfordernis sieht obwohl nach der Vollmacht doch  Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden sollen, blieb vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG leitet die Rechtfertigung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens als Eingriff aus (der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG immanenten) Pflicht des Staates ab, die Freiheit des Einzelnen dort vor Eingriffen Dritter zu schützen, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei sei einhellig anerkannt, dass der tatsächliche, natürliche Wille maßgeblich sei, es nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankomme und dass fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz nicht von vornherein entfallen lasse. Vielmehr könne sich für Betroffene, denen die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr vermittelt werden könne, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung als besonders bedrohlich darstellen.

Dass die Betroffenen vorab bei umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt haben, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen, verringere dieses Bedrohlichkeitsempfinden nicht. Die Maßnahme stelle sich unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen als bedrohliche Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Laut BVerfG entspricht es daher der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten, wenn der Gesetzgeber in § 1906 Abs. 5 BGB die Einwilligung des Bevollmächtigten in derartige Freiheitsbeschränkungen unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis stellt.

Der zugleich hierin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei Formulierung der Vollmacht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf diesen Schutz verhältnismäßig.

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