BVerfG, Beschluss vom 07.01.2009, 1 BvL 2 / 05

Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 34).

 

 

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB.

Im Ausgangsverfahren ist an das vorlegende Gericht der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für den Betroffenen gerichtet worden.

Der Betroffene hatte im Oktober 2003 seiner Tochter eine Vorsorgevollmacht …. erteilt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht A. im Januar 2004 von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen.

Das … Seniorenheim, in dem der Betroffene wohnhaft ist, übersandte dem Gericht mit Schreiben vom 30. September 2004 den Antrag auf Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen für den Betroffenen. Nach der beigefügten formularmäßigen „Ärztliche(n) Bescheinigung“ vom gleichen Tag ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig. …

Auf dem Formular ist der Name der Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme nicht unterschrieben. Unterschrieben ist der Antrag allein von Seiten der Heimleitung des AWO Seniorenheims…

 

Nach § 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4, Abs. 2 BGB bedarf die von dem Bevollmächtigten eines Betroffenen zu erteilende Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn der Betroffene unter anderem in einem Heim wohnhaft ist, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bevollmächtigen auf Genehmigung jener Maßnahmen voraus. Den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass ein Antrag auf Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen für den Betroffenen an das Gericht gerichtet worden ist. Dass die Bevollmächtigte diesen Antrag gestellt hat, geht daraus nicht hervor.

Der beigezogenen Verfahrensakte des Gerichts ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Antrag um ein von dem AWO Seniorenheim erstelltes, formularmäßiges Schriftstück handelt.

Dieses ist aufgeteilt in eine „Ärztliche Bescheinigung“, welche formularmäßig die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, die zum Wohl des Betroffenen erforderliche unterbringungsähnliche Maßnahme, eine Kurzdiagnose, den Grund für die Maßnahme und deren Zeitdauer erfasst.

 

 

In Ermangelung eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der von ihr zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden Maßnahmen ist kein Raum für eine solche Genehmigung durch das Amtsgericht. Auf die Frage, ob die zur Prüfung gestellten Normen mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind, kommt es daher nicht an.

Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB muss die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wozu das Anbringen von Bettgittern ebenso wie die Fixierung durch einen Beckengurt beziehungsweise ein Vorbrett am Rollstuhl zu rechnen ist, ausdrücklich umfassen.

Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 34).

….   nicht die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme als solche durch das Vormundschaftsgericht erfolgt, sondern die Einwilligung des Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist.

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