LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29 / 15

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.

LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29 / 15

 

Der Beschluss über die einstweilige Anordnung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen verstößt gegen § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG, weil die Gesamtdauer der einstweiligen Anordnung in derselben Angelegenheit von drei Monaten überschritten wurde.

Nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG darf eine einstweilige Anordnung die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Sie darf verlängert werden, auch mehrfach (§ 333 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG). Sie darf jedoch nicht die Gesamtdauer von drei Monaten überschreiten (§ 333 Abs. 1 S. 4 FamFG).

Nach dem Wortlaut des § 333 Abs. 1 FamFG muss es sich für die Beurteilung der Gesamtdauer von drei Monaten um „eine“ einstweilige Anordnung handeln, die verlängert wird. Wegen des tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit einer betroffenen Person gilt die Höchstfrist von drei Monaten aber auch dann, wenn vorläufige Unterbringungen in derselben Angelegenheit angeordnet worden sind.

Ist die Drei-Monats-Frist ausgeschöpft, kann das Gericht die Unterbringung in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350; Schmidt-Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 3 ff.). Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, kann nicht nach dem äußeren Rahmen der gerichtlichen Verfahrensführung beurteilt werden (BayObLGZ 1990, 350). Es kommt also nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringung anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen der betroffenen Person bereits abgeschlossen ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032) oder ob das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, weil sich die betroffene Person vorübergehend freiwillig mit der Weiterbehandlung im Krankenhaus einverstanden erklärte, wenig später aber erneut gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden (BayObLGZ 1990, 350). Einer Bewertung als dieselbe Angelegenheit steht auch nicht entgegen, wenn auf eine zunächst nach Landesrecht angeordnete einstweilige Unterbringung eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nachfolgt (Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 5; Roth in: Prütting/Helms, 3. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6).

Maßgebend für die Beurteilung als dieselbe Angelegenheit ist vielmehr, ob nach Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032). Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich also, wenn das Krankheitsbild der betroffenen Person im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6 ff.; OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350). Ist hingegen ein neues Krankheitsbild entstanden, so ist eine neue Sachlage eingetreten und handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit (vgl. Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 6 ff.; OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350).

Hieran gemessen überschreiten die Beschlüsse vom 04.10.2014, 31.10.2014, 12.12.2014 und 07.01.2015 mit der durchgehend angeordneten Dauer der vorläufigen Unterbringung vom 04.10.2014 bis 17.02.2015 die Höchstfrist des § 333 Abs. 1 S. 4 FamFG von drei Monaten. Dies gilt selbst dann, wenn die acht Tage des Entweichens im Oktober bzw. Dezember 2014 vollständig bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist herauszurechnen wären. Bei der Berechnung der Höchstfrist ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen, wenn die Frist durch das Entweichen der Betroffenen unterbrochen war (vgl. § 16 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 191 BGB). Die Betroffene war 23 Tage im Oktober 2014, 30 Tage im November und 26 Tage im Dezember 2014 vorläufig untergebracht. Die Betroffene hätte dann im Januar 2015 nur noch höchstens 11 Tage vorläufig untergebracht werden dürfen.

Den vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen lag jeweils dasselbe Krankheitsbild der Betroffenen zugrunde, nämlich eine maniforme Psychose mit schizomanischer Symptomatik.

…..

Der Bewertung als dieselbe Angelegenheit stand nicht entgegen, dass die Beschlüsse vom 04.10.2014 und 31.10.2014 auf der Grundlage von § 7 PsychKG S.-H. (Eigen- und Fremdgefährdung), der Beschluss vom 12.12.2014 auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB (Eigengefährdung und Erforderlichkeit einer Heilbehandlung) und der Beschluss vom 07.01.2015 auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Erforderlichkeit einer Heilbehandlung) ergangen sind. Denn allen Beschlüssen lag, wie beschrieben, dasselbe Krankheitsbild zugrunde, welches über den gesamten Zeitraum behandlungsbedürftig war und ist. Der Bewertung als dieselbe Angelegenheit stand auch nicht entgegen, dass die Beschlüsse vom 12.12.2014 und 07.01.2015 gegenüber den Beschlüssen vom 04.10.2014 und 31.10.2014 die Unterbringungsmaßnahme nicht ausdrücklich verlängert haben, sondern insoweit als eigenständige einstweilige Anordnungen ergangen sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

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