Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.03.2006, S 10 KR 272/04 I.

Wenn ein Behindertenwohnheim schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss es auch für das zur Verfügungstellen des notwendigen höhenverstellbaren Pflegebetts Sorge tragen.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.03.2006, S 10 KR 272/04 I.

Bei dem 1953 geborenen Kläger besteht eine frühkindliche Hirnschädigung mit Tetraspastik und Zungenlähmung halbseitig (Pflegestufe III). Der Kläger ist in der Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt und wohnt in einem Wohnheim der Lebenshilfe
Er fordert von seiner Krankenkasse ein höhenverstellbares Pflegebett

Der Kläger hat gegen die beklagte Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einem höhenverstellbaren Pflegebett.
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Der Kläger wohnt in einer Einrichtung im Sinne der §§ 43a, 71 Abs.4 SGB XI. Für diesen Personenkreis hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.02.2000 – B 3 KR 17/99 R – ausgeführt: „Die in Betracht kommenden Einrichtungen (…) erfüllen allerdings sehr unterschiedliche Aufgaben, dienen unterschiedlichen Benutzerkreisen mit dementsprechenden Gestaltungskonzepten und sind daher auch in sächlicher Hinsicht sehr unterschiedlich auszustatten. Häufig werden sie überwiegend anderen Zwecken dienen und die Pflege nur am Rande mit durchführen, wie bereits aus den §§ 43a, 71 Abs.4 SGB XI hervorgeht. (…) Eine allgemeine Beschreibung des erforderlichen Inventars – dessen Kosten Teil der Vergütung des Trägers der Sozialhilfe an den Träger der Einrichtung sind (§ 93a Abs.2 BSHG) – erscheint daher im Unterschied zu den zugelassenen Pflegeheimen im Sinne der §§ 71 Abs.2, 72 Abs.1 SGB XI nicht möglich. Vielmehr wird man wie folgt unterscheiden müssen:
Soweit dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, also insbesondere in Einrichtungen mit einer erheblichen Zahl von Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen, werden sich die Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an den oben entwickelten Grundsätzen für Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 71 Abs.2, 72 Abs.1 SGB XI zu orientieren haben. (…)
Soweit die Einrichtungen allerdings Schwerpflegebedürftige und insbesondere Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens von Rollstühlen nach den oben entwickelten Kriterien erwartet werden. Bei derartigen Einrichtungen ist es vielmehr wieder vorrangig Aufgabe der Krankenkasse, den ausnahmsweise – etwa im Hinblick auf individuelle Wünsche (vgl. § 3 BSHG) – dort untergebrachten Rollstuhlfahrer individuell mit dem Hilfsmittel auszustatten, auch wenn dieses nur zur Mobilität innerhalb der Sphäre des Heimes dienen soll“.
Im vorliegenden Fall hat die Kammer keine Zweifel, dass ein höhenverstellbares Pflegebett für den mehrfach behinderten Kläger unbedingt notwendig ist.
Nach Überzeugung der Kammer steht zwar außer Frage, dass die Versorgung des Klägers mit einem höhenverstellbaren Pflegebett die Situation im pflegerischen Bereich erleichtern würde. Hierfür ist jedoch nicht die Krankenkasse zuständig.
Ein Anspruch gegen die Pflegekasse scheidet ebenfalls aus, weil die Pflegekassen nur die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zu übernehmen haben.
Somit kann sich der Anspruch des Klägers im Ergebnis nur gegen das Wohnheim richten. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs.2, 72 Abs.1 SGB XI handelt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei den Heimbewohnern ausschließlich um körperlich und geistig behinderte Personen handelt, die zu einem großen Teil Hilfe im Bereich der Grundpflege benötigen. ….
Wenn ein Heim schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss es auch für eine ausreichende Pflege Sorge tragen; dazu gehört das zur Verfügungstellen des notwendigen Inventars.

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