OLG Hamm: keine Haftung der Klinik, wenn angebotene Hilfe zum Toilettengang nicht angenommen wird

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

Wird die angebotene Hilfsleistung nicht angenommen, so wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klinik aus.

 

OLG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 26 U 13/14

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