Urteile

Urteile und Gerichtsbeschlüsse

Hammer WW 4

Statistische Urteilsananalyse zur Haftungsfrage

In einer Masterarbeit wurden 118 veröffentlichte Haftungsurteile und Beschlüsse zum Thema Sturz im Zeitraum von 1971 bis 2013 untersucht. In Deutschland stürzen ca. 120000 Menschen pro Jahr mit der Folge einer Fraktur, davon geschätzte  30000 in Einrichtungen. Die geringe Anzahl der Urteile in 40 Jahren  im Verhältnis zu den Verletzungen gibt Hinweis darauf, dass nur extrem selten Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, bundesweit nur ein Handvoll Fälle pro Jahr.

Von diesen Entscheidungen wurden 42 Prozent der Urteile zugunsten der Kläger entschieden und in 58 Prozent die Klage abgewiesen. In der überwiegenden Anzahl der Haftpflichtprozesse ist es den Klägern nicht gelungen, dem Beklagten eine Vertragsverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen.

Die Analyse der Sturzurteile belegt, dass zwei Drittel der Schadenereignisse in den analysierten Urteilen sich in Pflegeheimen ereigneten, etwa zu einem Viertel in Krankenhäusern und der Rest in Praxen oder sonstigen  Bereichen. Die meisten Stürze ereigneten sich im Zimmer des Bewohners/Patienten. Darüber hinaus fanden Sturzereignisse in nahezu allen denkbaren Räumlichkeiten eines Krankenhauses/Pflegeheims statt, wie beispielsweise im Badezimmer, auf Fluren, in Treppenhäusern, in Untersuchungszimmern, im OP-Bereich und Aufwachraum, sowie dem Außengelände der Einrichtung und im öffentlichen Straßenraum.

Der Hauptanteil der Stürze der analysierten Urteile ereignete sich während der selbstständigen Bewegung der Bewohner ohne Anwesenheit einer Pflegekraft/Einrichtungsmitarbeiters.
– 26 Prozent: Sturz aus einer liegenden Position ohne professionelle Begleitung (Verurteilungsquote: 9 Prozent).
– 22 Prozent: Sturz  aus einer sitzenden Position (z.B. Rollstuhl, Sessel, Toilettenstuhl oder von der Toilette) ohne professionelle Hilfe. (Verurteilungsquote: 5 Prozent).
– 14 Prozent: Stürze bei der sonstigen selbstständigen Bewegung in den Räumlichkeiten ohne Begleitung; (Verurteilungsquote: 3 Prozent).
– 2 Prozent: Fenstersturz. Die Schadensersatzfolgen waren in den entschiedenen Fällen  immer von den Beklagten zu vertreten.
-5 Prozent der Sturzereignisse ereigneten sich ohne Begleitung außerhalb der Einrichtung. (Verurteilungsquote: 3 Prozent).

14 Prozent der Urteile betrafen Stürze bei Transfer-, Transport¬ oder Mobilisationsmaßnahme in Begleitung einer Pflegekraft/ Einrichtungsmitarbeiter  (Verurteilungsquote: 100 Prozent).

Soweit es zu Verurteilungen kam,  wurde weit überwiegend ein  sogenannter vollbeherrschbarer Herrschafts- und Organisationsbereich der jeweiligen Einrichtung angenommen, das heißt, es bestand im Vorfeld eine konkrete Gefahrensituation, aus der sich gesteigerte Sicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten für die Einrichtung ergaben und die sich durch den Einsatz von Personal, etc. voll beherrschen ließ. Dabei  mehren sich die Richtersprüche, die auch die Beherrschbarkeit von Schadensrisiken während der Durchführung von Pflegemaßnahmen immer häufiger hinterfragen.

Neben der  Verschuldens- oder Fehlervermutung bei voll beherrschbaren Risiken hat die Rechtsprechung einige weitere Sachverhaltskonstellationen als beweiserleichternd anerkannt. Hierzu zählen prozessuale Benachteiligungen der beweisbelasteten Partei durch Verletzungen der Dokumentationspflicht, Organisations- und Koordinationsfehler des Behandlungsgeschehens, zum Beispiel durch mangelnde oder schlechte personelle Ausstattung oder, wenn gegen elementare medizinische oder pflegerische Behandlungsstandards verstoßen worden ist. Diese spielten aber kaum eine Rolle in den Urteilen: in nur 1 Prozent der Urteile wurde ein Mangel in der Dokumentation, in 2 Prozent der Einsatz von nicht hinreichend qualifiziertem Personal und in 3 Prozent ein grober Behandlungsfehler beweiserleichternd zugunsten der klagenden Partei angenommen.

Die Analyse beruht auf einer Masterarbeit von Frau Anna-Maria Papenberg, eingereicht an der Katholischen Hochschule NRW, Fachbereich Gesundheitswesen. Sie ist M.A. (Pflegemanagement), Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV Süd).Die vollständige Arbeit  soll als  fünfter Band in der Reihe „Kölner Schriften für das Gesundheitswesen” im G&S Verlag erscheinen (http://www.rechtsdepesche.de/shop/koelner-schriften-fuer-das-gesundheitswesen/)

VG Würzburg: Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zählt zur Grundausstattung eines Heimes

VG Würzburg ,  W 3 S 14.778,1. September 2014

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat sich mit  einer Entscheidung vom 1.9.2014 auseinandergesetzt mit einer  Anordnung der FQA gegenüber einer Einrichtung,  für eine bestimmte Bewohnerin ein Niederflurbett mit geteilten Bettgittern zur Verfügung zu stellen. Diese Anordnung unter Fristsetzung sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden, dies insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei der Freiheit der Bewohnerin um ein hohes Rechtsgut handelt.

Die Einrichtung kann  sich danach auch insbesondere nicht darauf berufen, ihre wirtschaftlichen Interessen seien nicht berücksichtigt.

Finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. Das Gericht folgte der Haltung des Antragsgegners, dass die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern zählt, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist.

Dazu folgender Auszug aus der Entscheidung – der Wortlaut  der Entscheidung kann angerufen werden unter  http://openjur.de/u/739448.html

Gründe

Das Amtsgericht Würzburg hatte  für diese Bewohnerin längstens bis zum 27. März 2016  mangels eines zur Verfügung stehenden Niederflurbettes das Anbringen eines Bettgitters und einen Gurt am Stuhl genehmigt. Zudem hatte es angeordnet, ein Niederflurbett zu benutzen, sobald ein solches zur Verfügung stehe.

Drei Monate später ordnete das Landratsamt Würzburg – FQA – gegen über der Antragstellerin an, für die Bewohnerin innerhalb einer gesetzten Frist ein Niederflurbett zur Verfügung zu stellen.

Die Einrichtung erhob Beschwerde zum Verwaltungsgericht Würzburg. Die Neuanschaffung eines Niederflurbettes beliefe sich auf etwa 2.000,00 EUR. Der Investitionsrahmen für das Jahr 2014 sei ausgeschöpft. Anordnungen wie die vorliegende würden dazu führen, dass Alteneinrichtungen keine entsprechende zuverlässige Finanzplanung mehr aufstellen könnten.

Das Gericht führte aus: Die summarische Überprüfung des Bescheides ergibt, dass dieser Bescheid rechtmäßig sei.

Beim Einsatz eines Bettes mit Bettgitter anstelle eines Niederflurbettes handelt es sich um einen Mangel i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG. Dies ergibt sich daraus, dass hiermit von den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Ziffer 4 PfleWoqG abgewichen wird. Nach dieser Vorschrift haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung u.a. sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere u.a., freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind.

Im vorliegenden Fall ergibt die Überprüfung, dass der Einsatz eines Bettes mit Bettgitter nicht unerlässlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib und Leben von Frau B.S. abzuwenden. Nach Einschätzung der Verfahrenspflegerin ist ein geteiltes Bettgitter ausreichend. Gleiches ergibt sich aus der Einschätzung der Richterin des Amtsgerichts Würzburg. Nach Einschätzung der Richterin würde ein Niederflurbett ausreichen. Da allerdings derzeit kein Niederflurbett zur Verfügung steht, hat das Amtsgericht Würzburg mit Beschluss vom 27. März 2014 die zeitweise oder regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung der Betroffenen u.a. durch Anbringen eines Bettgitters bis längstens 27. März 2016 genehmigt. Weiterhin wurde angeordnet, ein Niederflurbett zu benutzen, sobald ein solches zur Verfügung steht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass das Bettgitter derzeit mangels eines zur Verfügung stehenden Niederflurbettes zu genehmigen ist, zumindest bis ein solches Bett zur Verfügung steht.

Aus alledem ergibt sich, dass die Verwendung eines Bettgitters nicht unerlässlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib und Leben von Frau B.S. abzuwenden.

Dieser Mangel ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG vom Antragsgegner festgestellt worden. Hinsichtlich dieses Mangels hat gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG eine entsprechende Beratung ….stattgefunden. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG vor.Die Anordnung, die im Ermessen des Antragsgegners steht, ist in der Sache nicht zu beanstanden.  ….

Die Ermessensausübung im Bescheid vom 16. Juli 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die wirtschaftlichen Interessen des Heimträgers genauso in die Abwägung eingestellt wie das Interesse der Heimbewohnerin an Freiheit und Selbstbestimmung und diese Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe ihre wirtschaftlichen Interessen nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. Das Gericht folgt der Haltung des Antragsgegners, dass die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern zählt, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist.

Auch die gesetzte Frist für die Anschaffung des Niederflurbettes bis spätestens 15. August 2014 ist nicht zu beanstanden, da der der Antragstellerin für die Beschaffung eines Niederflurbettes zur Verfügung stehende Zeitraum von etwa vier Wochen nicht unangemessen kurz erscheint, dies insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei der Freiheit der Bewohnerin um ein hohes Rechtsgut handelt.

 

BGH: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung uä Maßnahme nur statthaft, wenn Beschwerdegericht sie zugelassen hat

Der Bundesgerichtshof  hat sich mit  Beschluss   XII ZB 540/13 vom    7. Mai 2014 mit der  Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum BGH befasst, wenn im Vorfeld eine  Unterbringung/unterbringungsähnliche Maßnahme unterinstanzlich abgelehnt worden war.Das Verfahren hatte in der amtsgerichtlichen Instanz die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum Gegenstand. Der Betroffene war  an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt und stand unter Betreuung. Aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls war er forensisch untergebracht. Im Mai 2013 beantragte der Betreuer, die Unterbringung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu genehmigen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers zum Landgericht als zweiter Instanz blieb  erfolglos. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH  in seiner Entscheidung  nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).Hiergegen richtet sich die vom Betroffenen und vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH .

Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als  unstatthaft angesehen. Das Landgericht hatte sie in seiner Entscheidung  nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist.

Durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8; Althammer in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11). Denn der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung haben (BT-Drucks. 16/12717 S. 60).

Soweit  der Rechtsbeschwerdeführer einwendet, die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG müsse entsprechend zugunsten des Betroffenen gelten, wenn ausnahmsweise wie das hier der Fall sei die Ablehnung der Maßnahme für ihn von Nachteil sei, bleibt das ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dass die Ablehnung einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme aus objektiver Sicht, nämlich mit Blick auf die gesundheitlichen Interessen des Betroffenen, für diesen nachteilig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit wie dargestellt beschränkt.

Ergebnis des BGH :   Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 – FamRZ 2014, 652).

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 Landgericht Augsburg weist Klage einer KV ab

Das  Landgericht Augsburg hat die Klage einer Krankenversicherung gegen ein Krankenhaus  abgewiesen bezüglich der Kosten für die Behandlung eines Sturzes im Krankenhauses. Nach Auffassung  der Krankenkasse hätte der verwirrte Senior zumindest vorübergehend ans Bett gefesselt oder sediert werden sollen. Man hatte im Krankenhaus bewußt von einer Fixierung abgesehen. Bestehende Depressionen wären schlimmer geworden. Er habe eine Schutzhose und „Stopper-Socken“ getragen. Grundsätzlich gehe es nicht nur darum, den sichersten Weg zu wählen, sondern dem Patienten ein würdevolles und eigenständiges Leben auch im Krankenhaus zu ermöglichen. Das Gericht folgte der Argumentation des Krankenhauses:  Die Würde und die Interessen der Patienten sei vor Beeinträchtigungen zu schützen, heißt es im Urteil. In gleichem Maße seien die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern. Das Gericht folgte einem Sachverständigen und aktuellen Expertenstandards: Demnach haben Patienten nach dem Ende einer Fixierung im Bett ein doppelt so hohes Risiko zu stürzen. Das Urteil gelte nicht nur für Krankenhäuser, sondern sei auf Pflegeheime oder Seniorenheime übertragbar, sagte ein Landgerichtssprecher. Damit liegt das Urteil auch haftungsrechtlich (nicht nur betreuungsrechtlich)  auf der Linie des Werdenfelser Wegs.

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 OLG Hamm– keine voll beherrschbare Risikolage bei begleitetem Toilettengang, wenn Möglichkeit eines Spontananbruchs besteht.

Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch, ist der Heimträger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war.

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2014 (17 U 35/13)

Die im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin lebte seit 2001 in einem Alten-heim des beklagten Heimträgers in Gelsenkirchen. Weil die Bewohnerin sturzgefährdet war, wurde sie im Juli 2007 bei einem Toilettengang von einer Pflegekraft des Beklagten begleitet. Die Heimbewohnerin kam zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom Heimträger verlangt die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin im Wege Schadensersatzes aus über-gegangenem Recht der Bewohnerin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 7000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nicht feststellen, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.

Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals habe die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger „voll beherrschbaren Risikos“ zuzuordnen sei und deswegen Beweiserleichterungen für den Geschädigten begründe. In der konkreten Gefahrensituation habe eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus einem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. In dieser Situation müsse sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zu Lasten des Heimbewohners verwirklicht habe.

Letzteres sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Möglichkeit bestehe, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz, in dem Schaden habe sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.

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OLG Koblenz:  Sturzprophylaxe – Obhutspflichten der Einrichtung

Eine Einrichtung kann, wenn sie im Rahmen des Vertretbaren alles getan hat, um einen Sturz eines Bewohners zu vermeiden, nicht im Nachhinein der Pflichtwidrigkeit beschuldigt werden.

OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 17.06.2013.3 U 240/13

Die Bewohnerin eines Pflegeheims war mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Orten in der Einrichtung gestürzt. Nach einem der Stürze musste sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden und verstarb dort an einem subduralen Hämatom. Der Sohn der Bewohnerin (Kläger), der auch deren Vorsorgebevollmächtigter und Alleinerbe war, verklagte daraufhin die Einrichtung (Beklagte) auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz.

Die Betroffene war in den Monaten vor ihrem Tod bereits mehrfach gestürzt. Entsprechende Sturzprotokolle wurden angefertigt und dem Gericht vorgelegt. Die Pflegedienstleiterin sprach daraufhin mit dem Kläger über zu ergreifende Maßnahmen der Sturzprophylaxe. Es wurde vereinbart, dass das Bett der Betroffenen tiefer gelegt und zusätzlich eine Matratze davor ausgelegt wird. Darüber hinaus erhielt die Betroffene rutschfestes Schuhwerk und Socken sowie Sturzprotektoren. Zusätzlich wurde die Beantragung zur Genehmigung fixierender Maßnahmen durch ein Bettgitter besprochen und später, nach einem weiteren Sturz, noch einmal seitens der Beklagten auf die Dringlichkeit hingewiesen. Die zusätzliche Matratze vor dem Bett der Betroffenen wurde später, wegen der erheblichen Stolpergefahr wieder entfernt. Der Sturz, der zum Tode führte, geschah aus dem Bett heraus, ohne die Matratze davor.

Das zunächst zuständige Landgericht lehnte zwar die Klage des Sohnes ab, sah aber eine Pflichtverletzung in dem Entfernen der Matratze vor dem Bett. Die sonstigen Maßnahmen seien bei dem großen Bewegungsdrang der Betroffenen nicht ausreichend gewesen, der Sturz- und Verletzungsgefahr entgegenzuwirken. Die Beklagte hätte nach dem dritten Sturz der Betroffenen einen Arzt einschalten müssen, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert seien. Auch hätte die Beklagte auf eine sofortige entsprechende Antragstellung durch den Kläger drängen müssen. Das schuldhafte Unterlassen der gebotenen Maßnahmen seitens der Beklagten sei ursächlich für den Sturz gewesen. Lediglich an dem Beweis der Ursächlichkeit des Sturzes für das erlittene Hämatom war die Klage gescheitert. Dagegen wendete sich der Kläger mit der Berufung.

Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht beschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat. Mit dem Abschluss eines Heimvertrags würden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims schützen sollen. Diese Pflicht sei allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Bewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu schützen und die Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zu wahren und fördern sind. Welchen Inhalts diese Verpflichtung ist, unterliegt bei sorgfältiger Abwägung einem Beurteilungsspielraum sowohl des Trägers, des Personals, als auch erst recht dem Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten und Familienangehörigen. Im konkreten Fall bedeute das, dass die Beklagte bei dem bekannten besonderen Sturzrisiko der Betroffenen in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung tragen musste. Die Maßnahmen, welche die Beklagte ergriffen habe, hätten dem Expertenstandard des DNQP entsprochen. Aus den Sturzprotokollen ergab sich, dass die Betroffene an verschiedenen Orten gestürzt war und nicht nur aus dem Bett. Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen waren daher vertretbar, ebenso das Entfernen der Matratze vor dem Bett wegen der erhöhten Stolpergefahr. Auch sei ein Drängen des Klägers zur Beantragung fixierender Maßnahmen nicht erforderlich, da die Betroffene nicht bettlägerig war und sich somit nicht permanent in einer Gefahrenlage befunden habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, einen Arzt zu konsultieren, dies überspanne den Pflichtenkreis. Vielmehr habe der Kläger als Vorsorgebevollmächtigter dies erledigen müssen.

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AG Frankfurt: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn kein milderes Mittel möglich

Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme darf aufgrund des massiven Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person nur dann erteilt werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Beschluss des AG Frankfurt vom 29.11.2012, Az.: 49 XVII HOF 3023/11

Hintergrund für die Entscheidung war der Antrag eines Betreuers auf Anbringung eines Bettgitters. Bereits im Jahr 2011 war ein entsprechender Antrag für ein Jahr genehmigt worden. Der streitgegenständliche Antrag sollte eine Verlängerung der Maßnahme bewirken. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die Maßnahme ist dann notwendig, wenn die betreute Person in der Lage ist, eine willensgesteuerte Aufenthaltsveränderung herbei zu führen. Dies war im vorliegenden Fall möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass die geplante Maßnahme mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist und über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgt. Auch diese Voraussetzungen lagen unstreitig vor. Darüber hinaus muss eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten bestehen. Entscheidend ist daneben, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret auf die betroffene Person auswirkt. In welchem Ausmaß wird die Maßnahme als Einschränkung einer verbliebenen Lebensqualität empfunden? In welchem Umfang ist sie für den Betroffenen zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar? Hier gilt es sorgfältig abzuwägen und in diesem Zusammenhang genau zu überprüfen, ob es Alternativmaßnahmen oder Hilfsmittel gibt, die einerseits die Sicherheit gewähren und andererseits ein menschenwürdiges Leben in Freiheit ermöglichen. Wirtschaftliche Mittel dürften nach Ansicht des AG Frankfurt bei Suche nach Alternativen keine Rolle spielen, auch wenn dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde, wenn Einrichtungen fehlende wirtschaftliche Mittel oder die Personalsituation angeführt hätten. Das AG Frankfurt verweist dabei auf das Bundesverfassungsgericht, welches festgestellt hat, dass die staatliche Gemeinschaft betroffenen Personen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen müsse, sie soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Dies sei auf die Zurverfügungstellung von geeigneten Alternativmaßnahmen direkt übertragbar, wenn es um die Erhaltung der Bewegungsfreiheit und damit die ureigensten Grundbedürfnisse ginge. Diese Auffassung unterstütze auch die Rechtsprechung damit, dass eine Haftung der Pflegeheime wegen nicht durchgeführter freiheitsentziehender Maßnahmen in der Regel abgelehnt würde. Es müsse daher zum üblichen Standard gehören, dass alternative Maßnahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Bei vollstationärer Pflege habe der Träger des Heims für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen. Darüber hinaus würden diese im Regelfall von den Kostenträgern getragen wie z.B. ein absenkbares Pflegebett bei Schwerstpflegebedürftigen.

Im Ergebnis ist es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe des Betreuers, im Rahmen seines Aufgabenkreises dafür zu sorgen, dass die Pflegeinrichtung der betreuten Person die entsprechenden alternativen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Im Notfall sind dazu auch zunächst die eigenen finanziellen Mittel der betreuten Person zu verwenden, bevor in das Grundrecht der Freiheit des Pflegebedürftigen eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung daher versagt. In Betracht kämen hier ein absenkbares Pflegebett, sowie die Anschaffung von Hüftprotektoren und die Bildung eines sog. Pflegenestes.

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LG Aachen: Grenzen der Aufsichtspflicht bei Verlassens des Pflegeheims

Die demente gangsichere Bewohnerin hatte die Einrichtung allein und eigenständig verlassen und war außerhalb des Hauses gestürzt. Die  Bewohnerin zeigte bereits in der Vergangenheit eine starke Weglauftendenz.  Auch bei größtmöglicher Sorgfalt könne niemals sicher ausgeschlossen werden, dass Bewohner sich der Kontrolle durch das Personal entzögen, zumal freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterliche Anordnung unzulässig sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung könne von dem Beklagten nicht verlangt werden. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von der zu betreuenden Person, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Hilfebedarf ab. Einer uneingeschränkten Beaufsichtigung und damit Verkehrssicherungspflicht kann dies aber nicht gleichgesetzt werden. Es müsse vielmehr darauf abgestellt werden, was für eine stationäre Einrichtung in einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand zu realisieren sei.

Urteil des LG Aachen vom 01.09.2011, Az.: 12 O 488/10

In dem vorliegenden Fall hatte die Krankenversicherung einer Bewohnerin gegen den Träger des Pflegeheims, in dem die Bewohnerin wohnte, auf Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geklagt. Die versicherte, an Demenz leidende Bewohnerin hatte die Einrichtung allein und eigenständig verlassen und war außerhalb des Hauses gestürzt. Die aus der Heilbehandlung hervorgegangenen Kosten macht die Klägerin nun geltend. Die gangsichere Bewohnerin zeigte bereits in der Vergangenheit eine starke Weglauftendenz und wurde wiederholt von dem Personal des Beklagten an einem Verlassen des offenen Hauses gehindert. Daher begründete die Klägerin ihre Forderung damit, dass Personal des Beklagten habe keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, die Bewohnerin an einem Verlassen zu hindern.

Das Landgericht Aachen hat die Klage der Krankenkasse abgewiesen. Zwar obliege einer Einrichtung eine Obhutspflicht gegenüber den Bewohnern, diese vor drohenden Schäden zu schützen. Diese finde aber ihre Grenzen in dem Respekt der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der zu betreuenden Person. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts hat eine stationäre Einrichtung mögliche Schadenursachen wie beispielsweise Krankheiten oder körperliche und geistige Einschränkungen, bedingt durch die eigene Person oder die Einrichtung zu vermeiden. Ebenso Schäden durch bauliche Besonderheiten oder die Pflege. Der Umfang der Aufsichtspflicht hänge dabei von der zu betreuenden Person, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Hilfebedarf ab. Einer uneingeschränkten Beaufsichtigung und damit Verkehrssicherungspflicht könne dies aber nicht gleichgesetzt werden. Es müsse vielmehr darauf abgestellt werden, was für eine stationäre Einrichtung in einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand zu realisieren sei. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine offene Einrichtung. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt könne niemals sicher ausgeschlossen werden, dass Bewohner sich der Kontrolle durch das Personal entzögen, zumal freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterliche Anordnung unzulässig sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung könne von dem Beklagten nicht verlangt werden. Auch in dem besonderen Fall der Bewohnerin treffe die Einrichtung keine besondere Schuld, da diese als gangsicher galt und keine besonderen Vorkehrungen gegen Stürze zu treffen gewesen seien. Der Sturz, aus dem die Schadensersatzforderung resultiert, sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Weglauftendenz alleine habe diesen nicht hervorgerufen.

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BGH: Vorsorgevollmacht macht gerichtliche Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nicht entbehrlich

Eine freiheitsentziehende Maßnahme, die den Betroffenen in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit einschränkt, bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung wie z.B. eine Vollmacht genügt dagegen nicht, diese Genehmigung zu ersetzen,

Urteil des BGH vom 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12

Eine an Alzheimer erkrankte 90-jährige Bewohnerin eines Pflegeheims hatte ihren Kindern vor zwölf Jahren eine notariell beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht erstellt und ihnen auf diesem Weg die Vertretung „in allen persönlichen Angelegenheiten, auch die Gesundheit betreffend“, soweit gesetzlich zulässig, übertragen. Mit umfasst war auch die „Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne von § 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist“. In Ausübung dieser Vollmacht hat der Sohn der Betroffenen die Anbringung von Bettgittern sowie tagsüber die Fixierung mittels eines Beckengurtes im Rollstuhl genehmigt, nachdem die Betroffene mehrfach aus ihrem Rollstuhl aufgestanden und gestürzt war und sich u.a. einen Kieferbruch zugezogen hatte.

Auf Anregung des Sohns hat das Betreuungsgericht die Einwilligung befristet genehmigt. Dagegen hat der Sohn Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Einwilligung entbehrlich sei, da eine umfassend erteilte Vollmacht vorläge. Die Durchführung eines mit Kosten verbundenen Genehmigungsverfahrens würde dagegen das grundrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzen.

Der BGH hat nunmehr der Rechtsbeschwerde des Sohns der Betroffenen nicht stattgegeben. Die Unterbringung eines Betreuten, die mit der Entziehung der Freiheit verbunden ist, bedarf gemäß § 1906 BGB grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt gemäß § 1906 Absatz 4 BGB, wenn ein Bewohner einer Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Diese Regelung schützt die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit. Das Anbringen von Bettgittern und die Fixierung mittels Beckengurt im vorliegenden Fall stellen freiheitsentziehende Maßnahmen in diesem Sinne dar, da die Betroffene in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, zumal sie zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre. Nach Angaben des Pflegepersonals ist sie noch fähig, selbständig aus dem Bett oder dem Stuhl aufzustehen.

Wenn die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen unter ausdrücklicher Nennung der Maßnahmen schriftlich erteilt wurde, ist die Durchführung zwar zulässig, sie bedarf aber dennoch grundsätzlich gemäß § 1906 Abs. 5 BGB der zusätzlichen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Auf diese gerichtliche Überprüfung der durch den Bevollmächtigten erteilten Einwilligung kann der Betroffene nicht vorgreifend verzichten. Dieser Genehmigungsvorbehalt dient dem Schutz des Betroffenen. Das Betreuungsgericht hat daher zu überprüfen, ob die Vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt wurde, ob sie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst und nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde, sowie, ob eine Gefährdungslage nach § 1906 Absatz 1 BGB vorliegt, die ein Inkraftsetzen der Vollmacht auslöst. Damit wird nicht die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen kontrolliert, sondern die gesetzmäßige Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten. Es soll sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Diese sieht ein Genehmigungsverfahren nach § 1906 Absatz 2 BGB zwingend vor. Vor dem Hintergrund der Tragweite einer freiheitsentziehenden Maßnahme stehe die Verhältnismäßigkeit außer Frage.

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LG Jena: Obhutspflichtverletzung wegen Aufnahme eines Weglaufgefährdeten in Kurzzeitpflegeeinrichtung

Auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben anläßlich einer Aufnahme zu informieren, wenn sie sie eine erforderliche lückenlose Überwachung  nicht gewährleisten können und müssen organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass demente Bewohner nicht unbemerkt weglaufen, wenn  eine Weglauftendenz bei Aufnahme bekannt ist.

Urteil des OLG Jena vom 23.03.2011, Az.: 2U 567/10

In einem vom Thüringer Oberlandesgerichts entschiedenen Fall verließ eine demenzkranke, 73 Jahre alte Dame unbemerkt das Pflegeheim, in dem sie den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie (sonst) betreuenden Tochter verbringen sollte. Ihr war es gelungen die Einrichtung bereits in den ersten Tagen ihres Aufenthalts mehrmals unbemerkt zu verlassen. Während man sie zunächst immer wieder auffinden konnte, blieb die Dame am dritten Tag verschwunden. Die Suche – auch der Polizeikräfte – verlief zunächst erfolglos. Erst drei Tage nach ihrem Verschwinden wurde die alte Dame unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden, wo sie gestürzt war und sich u. a. eine schwerwiegende Fraktur zugezogen hatte. Die Bewohnerin klagte daraufhin auf Schmerzensgeld und Ersatz sämtlicher aus dem Schadensereignis entstandener Schäden. Bereits beim Aufnahmegespräch hatte die Tochter, die auch Betreuerin ist, erwähnt, dass die Klägerin häufig allein ihre Wohnung verlassen habe, um zu ihrem Elternhaus zu gehen. Das Gericht sah dann auch eine fahrlässige Pflichtverletzung aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag auf Seiten der beklagten Tageseinrichtung. Aufgrund der Mitteilung der Tochter vor der Aufnahme und des Verhaltens der Klägerin in den Tagen vor dem Unfall sei eine Weglauftendenz der Klägerin bekannt gewesen. Dennoch hatte die Einrichtung es unterlassen die Tochter darüber zu informieren, dass sie eine lückenlose Überwachung der Klägerin nicht gewährleisten könne und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, die Klägerin am Verlassen der Einrichtung zu hindern. Die Tochter dagegen habe sich, so das Gericht, mangels Kenntnis darauf verlassen können, dass alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zum Aufenthalt der Klägerin in der Einrichtung getroffen worden seien, weshalb ein Mitverschulden ihrer Person seitens des Gerichts verneint wurde. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt und hat die Schäden, auszugleichen. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Klägerin zwar nicht sturzgefährdet war, der Bewies des ersten Anscheins aber dafür spräche, dass der Sturz auf das verwirrte Herumirren der Klägerin zurückzuführen sei.

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