AG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: 49 XVII HOF 3023/11

AG Frankfurt: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn kein milderes Mittel möglich

Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme darf aufgrund des massiven Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person nur dann erteilt werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Beschluss des AG Frankfurt vom 29.11.2012, Az.: 49 XVII HOF 3023/11

Hintergrund für die Entscheidung war der Antrag eines Betreuers auf Anbringung eines Bettgitters. Bereits im Jahr 2011 war ein entsprechender Antrag für ein Jahr genehmigt worden. Der streitgegenständliche Antrag sollte eine Verlängerung der Maßnahme bewirken. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die Maßnahme ist dann notwendig, wenn die betreute Person in der Lage ist, eine willensgesteuerte Aufenthaltsveränderung herbei zu führen. Dies war im vorliegenden Fall möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass die geplante Maßnahme mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist und über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgt. Auch diese Voraussetzungen lagen unstreitig vor. Darüber hinaus muss eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten bestehen. Entscheidend ist daneben, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret auf die betroffene Person auswirkt. In welchem Ausmaß wird die Maßnahme als Einschränkung einer verbliebenen Lebensqualität empfunden? In welchem Umfang ist sie für den Betroffenen zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar? Hier gilt es sorgfältig abzuwägen und in diesem Zusammenhang genau zu überprüfen, ob es Alternativmaßnahmen oder Hilfsmittel gibt, die einerseits die Sicherheit gewähren und andererseits ein menschenwürdiges Leben in Freiheit ermöglichen. Wirtschaftliche Mittel dürften nach Ansicht des AG Frankfurt bei Suche nach Alternativen keine Rolle spielen, auch wenn dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde, wenn Einrichtungen fehlende wirtschaftliche Mittel oder die Personalsituation angeführt hätten. Das AG Frankfurt verweist dabei auf das Bundesverfassungsgericht, welches festgestellt hat, dass die staatliche Gemeinschaft betroffenen Personen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen müsse, sie soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Dies sei auf die Zurverfügungstellung von geeigneten Alternativmaßnahmen direkt übertragbar, wenn es um die Erhaltung der Bewegungsfreiheit und damit die ureigensten Grundbedürfnisse ginge. Diese Auffassung unterstütze auch die Rechtsprechung damit, dass eine Haftung der Pflegeheime wegen nicht durchgeführter freiheitsentziehender Maßnahmen in der Regel abgelehnt würde. Es müsse daher zum üblichen Standard gehören, dass alternative Maßnahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Bei vollstationärer Pflege habe der Träger des Heims für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen. Darüber hinaus würden diese im Regelfall von den Kostenträgern getragen wie z.B. ein absenkbares Pflegebett bei Schwerstpflegebedürftigen.

Im Ergebnis ist es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe des Betreuers, im Rahmen seines Aufgabenkreises dafür zu sorgen, dass die Pflegeinrichtung der betreuten Person die entsprechenden alternativen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Im Notfall sind dazu auch zunächst die eigenen finanziellen Mittel der betreuten Person zu verwenden, bevor in das Grundrecht der Freiheit des Pflegebedürftigen eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung daher versagt. In Betracht kämen hier ein absenkbares Pflegebett, sowie die Anschaffung von Hüftprotektoren und die Bildung eines sog. Pflegenestes.

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