AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L 8

Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde (allerdings hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung genehmigt).

 

Die Betroffene leidet laut ärztlicher Stellungnahme vom 1.4.1992 an einem Morbus Alzheimer verbunden mit Paraphasien und Aphasien bei Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen. Die Erkrankung äußert sich durch massive mnestische und konzentrative Störungen, Desorientiertheitszustände und durch eine Weglauftendenz.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde die vorläufige Genehmigung erteilt, den Pflegling in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen.

Die Station  stellt sich  trotz der inzwischen offenen Stationstür für die Betreute als eine geschlossene Station dar. Die desorientierten Bewohner dieser Station werden bei Bedarf vom Heimgelände oder aus anderen Bereichen des Heims auf die Station zurückgeholt, wobei im Einzelfall auch einfache körperliche Gewalt angewendet werden muß. In dieser Betreuungsform sieht das Gericht eine genehmigungspflichtige, freiheitsentziehende Unterbringung.

 

Die beantragte Personenortungsanlage besteht aus einem aktiven Sender, der von den desorientierten Personen getragen wird, einem Empfänger, der an jedem zu sichernden Ausgang mit einer einzustellenden Reichweite angebracht wird, und einer mobilen Meldezentrale, die ein akustisches und optisches Signal bei Aktivierung des Senders abgibt und anzeigt, welchen gesicherten Ausgang die desorientierte Person passiert hat.

Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Ausstattung der Betroffenen mit dem Sender einer Personenortungsanlage war zu versagen.

Das Gericht sieht in der beabsichtigten Maßnahme einen Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Durch das Tragen des Senders und die damit verbundene Einschränkung der notwendigen menschlichen Betreuung würde die Betroffene in ihrer Menschenwürde verletzt werden.

Bei der geplanten Ausstattung der Betroffenen mit einem Sender handelt es sich um eine unterbringungsähnliche freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB.

Durch diese Maßnahme würde die Betroffene in ihrem Recht auf Freiheit unmittelbar eingeschränkt werden. Denn die Anlage soll es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Station neben ihrer persönlichen Wahrnehmung ermöglichen, durch Empfang der Signale festzustellen, daß ein mit einem Sender ausgestatteter Bewohner einen bestimmten Bereich der Station verlassen hat. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, diesen Bereich schneller aufzusuchen und den Bewohner gegebenenfalls auf die Station zurückzuführen.

Ebenso wie die Unterbringungsentscheidung als solche einem richterlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, bedarf auch die Entscheidung des Betreuers über eine unterbringungsähnliche Maßnahme, die durch die erste Entscheidung und Genehmigung weder bezeichnet noch inhaltlich erfaßt worden ist, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausstattung der Betroffenen mit einem Sender als unterbringungsähnliche Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB war jedoch zu versagen, da sie nach Auffassung des Gerichts gegen höherrangiges Recht verstieße.

Denn die Abkehr von einer notwendigen menschlichen Betreuung desorientierter Bewohner hin zu einer technisierten Aufsicht wird den Bedürfnissen der psychisch Kranken – auch den der Betroffenen – nicht gerecht und steht daher im Widerspruch zu der im Interesse der Menschenwürde notwendigen Betreuungsform. Mit Einführung der Personenortungsanlage würde die Betroffene – als Träger des Senders – Teil ihres eigenen Überwachungssystems, was eine neue Qualität in der Betreuung desorientierter alter Menschen bedeuten würde.

Zudem würde das Tragen der Sendeanlage – jedenfalls wenn es in nach außen hin sichtbarer Weise erfolgt – zu einer Stigmatisierung gegenüber Dritten führen. Auch hierin würde die Betroffene in ihrer Menschenwürde verletzt werden.

Durch die Ausstattung mit einem Sender gewinnt die Betreute auch nicht ein Mehr an persönlicher Bewegungsfreiheit. Dies wäre nur dann gegeben, wenn Frau L aufgrund des Senders auch einmal unbeaufsichtigt einen Spaziergang im Garten unternehmen und damit ihrem Drang zur Fortbewegung nachkommen könnte.

Würde die Personensuchanlage durch ein optisches oder akustisches Signal anzeigen, daß ein Patient das Haus bzw. die Station verläßt, müßte dieser umgehend zurückgeführt werden, um eine Gefährdung durch den angrenzenden Straßenverkehr auszuschließen.

Der Rückschritt zu einer geschlossenen Unterbringung auf einer Station ohne ausreichende ungestörte Bewegung auch an frischer Luft dürfte ebenfalls Bedenken hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung desorientierter Bewohner aufwerfen. Der Betreuerin war aber die weitere Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erteilen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betroffene an einer psychischen Krankheit, geistigen Behinderung oder seelischen Behinderung leidet und die Gefahr besteht, daß sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, wenn sie nicht geschlossen untergebracht wird.

Um Gefährdungen, die aus der fehlenden Orientiertheit abzuleiten sind, zu vermeiden, bedarf die Betroffene weiterhin der dichten Betreuung auf der als geschlossen anzusehenden Station.

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