BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02

Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine „sonstige Einrichtung“.

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02

 

Die Betroffene lebt allein in ihrer Wohnung, wo sie ausschließlich von Familienangehörigen versorgt wird. Um ein unkontrolliertes Entweichen zu verhindern, schließen die Angehörigen die Betroffene regelmäßig in deren Wohnung ein. Während der Anhörung der Betroffenen am 8. 1. 2002 beantragte die beteiligte Betreuungsstelle die Genehmigung des Absperrens der Wohnung als unterbringungsähnlicher Maßnahme.

Das Landgericht hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, warum das Einsperren eines Betroffenen in seiner eigenen Wohnung, in der er ohne besondere weitere Vorkehrungen ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, nicht zu den Maßnahmen gehört, für die eine vomundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB erteilt werden kann. Der Senat schließt sich dem an.

Zwar kann auch die Wohnung eines Betroffenen als „sonstige Einrichtung“ zu qualifizieren sein. Voraussetzung ist jedoch jedenfalls, dass dort die institutionellen Verhältnisse und insbesondere die Vorkehrungen zum Schutz des Betroffenen bei unvorhergesehenen Ereignissen denen einer geschlossenen Einrichtung vergleichbar sind (vgl. LG München I R+P 2000, 43/44). Wird der Betroffene lediglich in seiner eigenen Wohnung von Familienangehörigen im Rahmen regelmäßiger Besuche gepflegt, ohne dass weitere Vorkehrungen getroffen sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es handelt sich deshalb bei der Wohnung nicht um eine Anstalt, ein Heim oder eine sonstige Einrichtung i. S. v. § 1906 Abs. 4 BGB.

Diese Auslegung trägt dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 210) und dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen, der sich in verschlossenen Räumen aufhalten muss, Rechnung. Sie entspricht der herrschenden (im übrigen durchaus differenzierten) Meinung im Schrifttum (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1906 Rn. 44; Palandt/ Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1906 Rn. 23; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 Rn. 72; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1906 Rn. 45; Erman/Roth BGB 10. Aufl. § 1906 Rn. 34; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; s. auch Knittel BtG § 1906 BGB Rn. 40). Der Gegenmeinung, die auch das Versperren der Wohnung des nur von Familienangehörigen versorgten Betroffenen im Hinblick auf den durch Art. 104 Abs. 2 GG garantierten Schutz des Betroffenen unter den Tatbestand des § 1906 Abs. 4 BGB subsumieren will (AG Garmisch-Partenkirchen BtPrax 1999, 207; Schumacher FamRZ 1991, 280/282), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Betreuer, selbst wenn man eine Genehmigung des Vormundschaftsgericht nicht für erforderlich hält, die hier diskutierten Maßnahmen nur ergreifen darf, wenn hierfür ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht, eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB nicht in Betracht.

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