BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3 Z BR 79 / 93

Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll (zeitweises Anbinden im Bett durch Beckengurt für einige Minuten, bis sich die Betroffene beruhigt hat).

 

 

 

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß mechanische Vorrichtungen, mit denen dem Betreuten über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auch dann bedürfen, wenn der Betreute mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts untergebracht ist.

Der Wortlaut des Gesetzes (§ 1906 Abs. 4 BGB) erfordert eine solche Genehmigung nur, wenn der Betreute sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein. Nach nahezu einhelliger Auffassung des Schrifttums verlangt eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes aber auch dann, wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung bereits untergebracht ist, grundsätzlich eine weitere gerichtliche Genehmigung, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig über die bloße Unterbringung hinaus die Freiheit entzogen werden soll (Bienwald, Betreuungsrecht, § 1906 BGB Rn. 68; Dodegge, MDR 1992, 437; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl., Rn. 516; Münch-Komm/Schwab BGB, 3. Aufl., Rn. 7 und 29, Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Rn. 18, je zu § 1906; Schumacher, FamRZ 1991, 280/281 f.; in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nur AG Hannover, BtPrax 1992, 113; unklar Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., Nachträge § 1906 Rn. 21). Denn über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat verfassungswegen nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Als Freiheit der Person wird damit die körperliche Bewegungsfreiheit geschützt (von Münch, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl., Art. 104 Rn. 6). Diese kann kaum stärker entzogen werden als durch die hier in Rede stehende, weit stärker als die bloße Unterbringung in die körperliche Bewegungsfreiheit eingreifende Maßnahme; gerade eine solche Maßnahme stellt auch dann eine Freiheitsentziehung dar, wenn sie nur verhältnismäßig kurze Zeit andauert. Über ihre Zulässigkeit und Fortdauer muß daher der Richter entscheiden.

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