BGH, Beschluss vom 01.07.2015, Az.: XII ZB 89/15

Der Bundesgerichtshof hält die im Jahr 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für verfassungswidrig, soweit sie betreute Personen ohne Weglauftendenz von solchen Zwangsmaßnahmen ausschließen. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und hat deshalb im Weg der Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Der BGH sieht keinen hinreichenden Grund, solche Betroffene von der Anwendung der Regeln der Zwangsbehandlung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können. Die Gesetzeslage laufe  darauf hinaus, dass dem noch zum „Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

BGH, Beschluss vom 01.07.2015, Az.: XII ZB 89/15

 

Nun soll das BVerfG klären, ob die Regelungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Frau, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Zudem wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein – noch nicht durchgebrochenes – Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

Ihre Betreuerin beantragte beim Betreuungsgericht, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses zu genehmigen. Ohne eine ärztliche Behandlung werde die Tumorerkrankung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Das Amtsgericht Stuttgart und später auch das Landgericht Stuttgart lehnten das Ersuchen der Betreuerin ab. Eine geschlossene Unterbringung komme nach § 1906 BGB nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen, so die Gerichte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

 

Der BGH hat das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Der BGH hält die Auslegung der Vorinstanzen für richtig, da der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers eindeutig seien. Nach seiner Überzeugung verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine stationäre ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nur möglich ist, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

Die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen seien Institute des Erwachsenenschutzes, die nicht nur in Grundrechte eingriffen, sondern vor allem Maßnahmen der staatlichen Fürsorge seien, die den Betroffenen begünstigten. Sie sollen laut BGH vor allem den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umsetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigt. Dass dies schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen bedinge, ändere an diesem begünstigenden Charakter nichts.

Der BGH sieht keinen hinreichenden Grund, solche Betroffene von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung laufe unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum „Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

Einen hinreichenden Grund für diese Unterscheidung kann der BGH nicht erkennen.

 

 

Der XII. Zivilsenat hat deshalb  den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das höchste deutsche Gericht soll klären, ob die Regelungen zur Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (Beschl. v. 01.07.2015, Az. XII ZB 89/15).

 

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