BGH, Beschluss vom 02.03.2011, XII ZB 346 / 10

Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.

 

Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Unterbringungsverfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist das Betreuungsgericht nur unzureichend nachgekommen, weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger erst mit dem Beschluss erfolgte, mit dem das Betreuungsgericht zugleich abschließend über die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen entschieden hat.

Zu welchem Zeitpunkt ein Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen zu bestellen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich muss die Bestellung jedoch so frühzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann (BayObLG FamRZ 2000, 566; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; OLG Naumburg FamRZ 2008, 186 jeweils zu § 70 b FGG; MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 Rn. 10; Keidel/ Budde FamFG 16. Aufl. § 317 Rn. 7; Dodegge in Schulte-Bunert/ Weinreich FamFG 2. Aufl. § 317 Rn. 11; Bassenge/ Roth FamFG/ RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7; Diekmann in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. § 317 Rn. 8)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 11/ 4528 S. 89, 171 zu § 70 b FGG). Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden (BT-Drucks. 11/ 4528 S. 93 zu § 70 b FGG). Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen (MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 FamFG Rn. 11; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 317 Rn. 8; BayObLG FamRZ 2002, 629 zu § 70 b FGG; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 116, 135 f. = FamRZ 2009, 1656 Rn. 43 ff.).

Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen regelmäßig den Verfahrenspfleger bereits vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen (Bassenge/ Roth FamFG/ RpflG 12. Aufl. § 317 FamFG Rn. 7; für eine grundsätzliche Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 FamFG Rn. 4). Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (BayObLG FamRZ 2002, 629). Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu (§ 320 Satz 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 FamFG). Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (OLG Naumburg FamRZ 2008, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 496; Bassenge/ Roth FamFG/ RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7

Im hier zu entscheidenden Fall ist das Betreuungsgericht diesen Anforderungen nicht gerecht geworden.

Das erkennende Betreuungsgericht hat bereits in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren dem Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger bestellt und damit die Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG für gegeben erachtet.

Da sich nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Gesundheitszustand des Betroffenen während der erstmaligen Unterbringung nicht wesentlich verbessert hat, lagen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Verlängerung der Unterbringung für das Betreuungsgericht ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt. Dennoch hat das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 1 erneut erst in der abschließenden Entscheidung über die Unterbringung zum Verfahrenspfleger bestellt.

Wie sich aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen vom 27. Mai 2010 ergibt, war der Beteiligte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Bestellung in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Das Betreuungsgericht hat daher mit der Anhörung des Betroffenen eine zentrale Verfahrenshandlung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durchgeführt. Damit hat es die Rechte des Betroffenen erheblich verkürzt. Dies führt zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung und dazu, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anhörung des Betroffenen absehen durfte.

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