LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2001, 2 / 28 T 12 / 01

Das Gericht darf nicht durch einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB die Beteiligung des Betreuers am Verfahren umgehen, sondern nur tätig werden, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich gehindert ist.

 

 

Das Pflegeheim,  teilte dem Amtsgericht mit, dass es Bettgitter und Sitzgurt zur Abwendung der Selbstgefährdung durch Stürze  für notwendig halte. Dem Schreiben lag ein ärztliches Attest bei.

Daraufhin beantragte der Betreuer die gerichtliche Genehmigung zur Anbringung eines Bettgitters. Gleichzeitig sprach er sich ausdrücklich gegen die Anbringung eines Sitzgurtes aus. Diese freiheitsentziehende Maßnahme sei nicht notwendig, da die Betroffene nicht über die Kraft verfüge, sich aus dem Stuhl zu erheben.

Das Amtsgericht genehmigte  Bettgitter und Sitzgurt nach ausdrücklicher Anordnung des Arztes. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Betreuers für das Anbinden auf dem Stuhl bzw. Verwendung des Therapietisches betreuungsgerichtlich ersetzt. Die Ersetzung des Antrages des Betreuers gem. § 1846 BGB sei notwendig, um einer weiteren Gefährdung der Betroffenen vorzubeugen, da zwischen dem Pflegeheim und dem Betreuer ein Dissens darüber bestehe, ob die Gefahr eines Sturzes aus dem Stuhl überhaupt bestehe, ein solcher nach dem Ergebnis der Anhörung aber durchaus zu befürchten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Betreuer diesen Antrag selbst gestellt hätte, wenn er im Anhörungstermin hätte anwesend sein können, da die Notwendigkeit entsprechender Sicherung offenkundig gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer Beschwerde eingelegt, soweit das Gericht den Sitzgurt genehmigt hat. In seiner Begründung weist er darauf hin, dass er keinen Antrag auf Genehmigung eines Bauchgurtes gestellt habe.

 

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht darf nicht  in die Führung der Betreuung über § 1846 BGB eingreifen. Bezüglich der Gurtfixierung im Rollstuhl hatte der Betreuer ausdrücklich widersprochen. 1846 BGB setzt voraus, dass der Betreuer verhindert ist und mit der Entscheidung nicht zugewartet werden konnte, bis der Betreuer tätig wird. Die Anwendung des § 1846 BGB darf nicht dazu führen, die gebotene Beteiligung des Betreuers am Verfahren zu umgehen (BayObLG, FamRZ 2000, 566).

Der Betreuer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er an der Erfüllung seiner Pflichten nicht verhindert gewesen sei. Er war weder krank noch abwesend.

Dass er nicht an dem Anhörungstermin teilnahm, bedeute nicht, dass er an der Erfüllung seiner Betreuerpflichten verhindert war. Das Amtsgericht hat im Übrigen zu Unrecht unterstellt, dass der Betreuer den Antrag selbst gestellt hätte, wäre er im Anhörungstermin anwesend gewesen. Einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Betreuers steht  seine Weigerung, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, nicht gleich (OLG Düsseldorf, FamRZ 95, 637).

 

 

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung