LG Heidelberg: Sitzwache im Krankenhaus

Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.

LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93

Details zum Nachlesen

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung