AG Garmisch-Partenkirchen: Freier Willen beinhaltet Einsichtsfähigkeit und Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Gericht ist nicht befugt, seine eigene, als für den Betroffenen sinnvoll empfundene Entscheidung an die Stelle des freien Willens des Betroffenen zu setzen. Der Begriff des freien Willens beinhaltet die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln.

Freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn ein Betroffener nicht im Stande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der vorliegenden psychischen Erkrankung zu bilden und danach zu handeln. Hierzu muss ein Betroffener in der Lage sein, seine Situation in ihren wesentlichen Grundzügen zu verstehen und eine Abwägung im Rahmen seines im Laufe des Lebens entwickelten Wertesystems zu treffen. Ein Betroffener muss also krankheitseinsichtig sein, d.h. er muss sich der Krankheit bewusst sein und muss deren Folgen im Groben abschätzen können.

Und er muss auch eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Krankenhausaufenthaltes, eventuellen Nebenwirkungen der Behandlung und dem Risiko der Nichtbehandlung der Erkrankung vornehmen können. Dabei dürfen weder infolge der psychischen Erkrankung die kognitive Voraussetzungen der Erkenntnis und der Intentionsbildung beeinträchtigt sein, noch die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sein, indem durch die Erkrankung der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt wird oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verformt werden.

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, A XVII 620/15, Beschluss vom 30.12.2015

Link zur Entscheidung

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung