AG Meißen: Funkortung keine feM, maßgeblich ist die nachfolgende Verfahrensweise

Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der gerichtlichen Genehmigung. Ob die Freiheit beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von der Reaktion der Einrichtung ab, wenn der Betroffene  ihren Bereich verlässt; wird er mit Gewalt zurückgebracht, so ist diese Gewaltanwendung die freiheitsentziehende Maßnahme.

AG Meißen – Beschluss v. 27.4.2007 – 5 X 25/07

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