BSG: Aufwand für erforderliche Nachtwachen können durch Pauschale im Heimvertrag abgedeckt sein

Bewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe für erforderliche Nachtwachen (§ 4 SGB IX), wenn sie selbst dem Wohnheim weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung („Nebenabrede“) noch aus Heimvertrag zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.

Das Wohnheim hat vorliegend aus dem jeweiligen Heimvertrag keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern.

Rechte und Pflichten der Bewohner  im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden.

 

BSG, Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8 / 13 R

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