Ambulante Pflege

AG Garmisch-Partenkirchen: feM bei Familienpflege ohne gerichtliche Genehmigungen nur durch Anordnung des Betreuers/Bevollmächtigten

Im Rahmen einer ambulanten häuslichen Versorgung hat der Gesetzgeber aus politischen Gründen  die Genehmigungspflicht für Maßnahmen gemäß § 1906 IV BGB wie Bettgitter als nicht erforderlich angesehen. Nach dieser Vorschrift gelten die Abs. I-III entsprechend, wenn der betreuten Person, die…

LSG Saarland: ambulant betreutes Wohnen ist keine teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Das Wohnen in einer behindertengerechten Einrichtung und Nutzung des in diesem Haus vorhandenen ambulanten Pflegedienst für den Pflegebedarf erfüllt nicht die Voraussetzungen einer  teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung.   LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L…

AG Garmisch-Partenkirchen: Versperren einer Wohnungstüre genehmigungsfrei, es sei denn, Betroffene wird ausschließlich durch ambulante Pflegekräfte versorgt

Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird nicht als geschlossene Unterbringung beurteilt,  sodass keine gerichtliche Genehmigung für den Bevollmächtigten oder Betreuer nach § 1906 Abs. 1 BGB notwendig ist. Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird als Unterbringungsähnliche Maßnahme verstanden, die am…

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