8. Fachtag Werdenfelser Weg: Freiheitsentziehung bei Minderjährigen

Loading Map....

Datum/Zeit
01.03.2019
Ganztägig

Ort
München


Freitag, 1. März 2019

Programmflyer

Inhalt
Mehr als ein Jahr ist vergangen seit Einführung des § 1631 b Abs. 2 BGB, der Genehmigungspflicht von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen in Einrichtungen. Erste Erfahrungen liegen in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, heil-pädagogischen Tagesstätten und Wohneinrichtungen nunmehr vor. Viele Problemstellungen haben sich in der Rechtsanwendung ergeben. Abläufe und Rollenfindung fügen sich mitunter nur langsam.

Foto: Jo Jonietz (GAPA-TV)

Die Tagung beleuchtet die Blickwinkel der verschiedenen Professionen und beteiligten Eltern und versucht gemeinsame Lösungsansätze herauszuar-beiten. Ein besonderer Fokus liegt auf dem möglichst schonenden Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen und auf effektiven Entscheidungsabläufe zu Gunsten der Rechtspositionen, aber auch dem Schutzbedarf der Minderjährigen.
Der Prozess der gemeinsamen Meinungsbildung steht im Vordergrund. Es geht um ein gemeinsames Erarbeiten und Verantworten von Lösungen, die oft schwierige Abwägungen für alle Beteiligten bedeu-ten. Die multiprofessionelle Informationsveranstal-tung soll alle beteiligten Gruppen zur gemeinsa-men Erörterung zusammenbringen.

 

Tagungsprogramm

8.00 – 8.45 Uhr Anmeldung, Kaffee, Imbiss

9.00 – 9.10 Uhr Eröffnung, Begrüßung KSH
Prof. Dr. Daniel Flemming, KSH München, Direktor Institut für Fort- und Weiterbildung

9.10 – 9.20 Uhr Spiritueller Impuls

9.20 – 9.35 Uhr Begrüßung und Einführung
Josef Wassermann, Dr. Sebastian Kirsch, Initiatoren Werdenfelser Weg

Foto: Jo Jonietz (GAPA-TV)

 

9.35 – 9.50 Uhr Kreative Einführung
Sonja Welter, Susanne Bloss, „mutweltentheater“

9.50 – 10.10 Uhr Vortrag (danach Diskussion)
Erfahrungen aus Elternsicht
Dr. Jutta Kossat, Aschau

Auch heuer bekommen erneut betroffene Eltern eine Stimme.
Ihre Erfahrungen schildert Dr. Jutta Kossat als Mutter eines mittlerweile über 20-jährigen Sohn mit Autismus-Spektrums-Störung und rez. Krisen mit herausforderndem Verhalten. Er lebte viele Jahre in einer Einrichtung mit nächtlichen feM, ohne Sichtkontrolle, ohne Dokumentation, teilweise 12 h ohne Unterbrechung und menschlichen Kontakt. Sie fühlte sich als Mutter hilflos. Sie arbeitet an einem Konzept für Menschen mit geistig-seelischer Behinderung und herausforderndem Verhalten, das sie darstellen wird. 

 

10.20 – 10.50 Uhr Kaffeepause

10.50 – 11.20 Uhr Vortrag (danach Diskussion):

Herausforderndes Verhalten bei autistischen Kindern
Petra Wolf, Erlangen Fachwirtin für Soziales und Gesundheitswesen (IHK), Erzieherin, Sozialmanagement, Coach (univ.), Mediatorin (univ.), Verfahrenspflegerin/-beistand Werdenfelser Weg

Kreative Ideen brauchen kreative Lösungen, Frau Wolf berichtet von ihren Erfahrungen vom Umgang mit Verhaltensbesonderheiten, Fremd-/Autoaggression.  Wenn wir mit Menschen arbeiten, die besondere Verhaltenweisen zeigen, brauchen wir manchmal kreative Lösungen, die den Menschen selbst, das Leben leichter machen – und bedingt dadurch auch uns. Da vieles meist im Wahrnehmungsbereich zu finden ist, wird sie uns ein paar gewöhnliche und und ein paar außergewöhnliche Möglichkeiten anhand von Beispielen darstellen, die als Alternativen zu FEM’s, ohne die Freiheit einzuschränken, genutzt werden können.

 

 

11.30 – 12.00 Uhr Vortrag (danach Diskussion)

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen –
Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren
Stefanie Zeh-Hauswald, München, ZBFS München

Einen Schwerpunkt wird insbesondere die Auseinandersetzung mit der Rolle des Jugendamtes in diesen Verfahren  gemäß § 50 SGB VIII einnehmen. Im Zuge des Mitwirkungsauftrags der öffentlichen Kinder-und Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfahren ergeben sich hierdurch auch neue Fragen und  Aufgaben für die örtlichen Jugendämter.

Frau Stefanie Zeh-Hauswald vom Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt – wird dazu referieren.  Gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kindschaftssachen mitzuwirken.

Die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 BGB zählt zweifelsfrei dazu. Damit kommen neue Themenkomplexe auf Jugendämter zu: Jugendämter haben Erfahrung und eine grundlegende Kompetenz zur Beurteilung freiheitsentziehender Unterbringungen bzw. Maßnahmen gegenüber Minderjährigen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Schwieriger wird es fachlich schon in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder bei medizinischen Maßnahmen zu Heilzwecken in der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. in Allgemeinkrankenhäusern.  Was ist die Rolle des Jugendamtes bei Fixierungen dort ? Vieles ist dort eher Neuland. Das Gesetz weist in allen Fällen dem Jugendamt eine zentrale Rolle zu und unterscheidet nicht: eine Anhörungspflicht des Jugendamts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Entscheidung, durch die eine freiheitsentziehende Unterbringung

bzw. Maßnahme genehmigt wird, in jedem Fall bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in Fällen, in welchen das Jugendamt selbst Beteiligter ist, auf Grundlage des § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG und in Fällen, in welchen es nicht selbst Beteiligter ist, gemäß § 325   Abs. 2 S. 2 FamFG. Das Jugendamt muss  in Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen bzw. Unterbringungen aufgrund seines Auftrags aus § 50 Abs. 1 SGB VIII auf Aufforderung des Familiengerichts auch in den Fällen mitwirken, bei denen sich Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe befinden. Die Ausgestaltung der Mitwirkung erfolgt  im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Jugendamtes.

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sollte hierbei insbesondere die Beratung der Eltern bei eventuell bestehenden Konflikten hinsichtlich geplanter freiheitsentziehender Maßnahmen und Möglichkeiten zur Vermeidung einen inhaltlichen Schwerpunkt bilden. Im Rahmen der Kooperation mit den Familiengerichten und Verfahrensbeiständen bietet sich für das Jugendamt eine Anbindung an eventuell bereits bestehende regionale Netzwerke zur Verbesserung der Entscheidungsprozesse über die Notwendigkeit der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen an, um gemeinsame Haltungen zu entwickeln, Synergieeffekte zu nutzen.

 

12.15 – 13.15 Uhr Mittagspause

13.15 – 13.45 Uhr Vortrag (danach: Diskussion)

Entwöhnung von langjährigen feM
Annegret Schleicher, Münster Verfahrensbeistand, Fachlehrerin für Sonderpädagogik

14.00 – 14.20 Uhr Vortrag (danach Diskussion)

best practice in der Kinder- und Jugendhilfe Nürnberger Land
Thomas Bärthlein, Nürnberg Regionalleiter Kinder- und Jugendhilfe Nürnberger Land

14.35 – 15.00 Uhr Kaffeepause

15.00 – 15.20 Uhr Vortrag (danach Diskussion)

best practice im Franziskushaus Au am Inn
Richard Voglmaier, Au am Inn Geschäftsführer Franziskushaus Au am Inn

15.35 – 16.00 Uhr Verabschiedung, Ausblick, offene Fragen Moderation
Josef Wassermann, Dr. Sebastian Kirsch

Anmeldung
Bitte senden Sie Ihre Anmeldung per Email an:
if-fortbildung@ksh-m.de
Nennen Sie uns bitte bei Ihrer Anmeldung:
• den Tagungstitel bzw. die Tagungsnummer: 3130838
• Ihren Namen, Anschrift, Telefon
Anmeldeschluss 22. Februar 2019

Kontakt
Katholische Stiftungshochschule München
Institut für Fort- und Weiterbildung
Preysingstraße 83, 81667 München
Telefon 089-48092-8279
Telefax 089-48092-8902
if-fortbildung@ksh-m.de

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung