LSG Sachsen: Wachkomapatient kann zur Erhaltung der Mobilität individuell angepassten Multifunktionsrollstuhl beanspruchen von der Krankenkasse

Versicherte, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbständigen Gehen oder Stehen verloren haben,   (hier: Wachkomapatient in der Phase F) können nach § 33 Abs. 1 SGB V zur Erhaltung ihrer Mobilität einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, soweit Gehhilfen einfacherer oder preiswerterer Art (z.B. Gehstock, Krücken, Rollator) nicht ausreichen.

 

LSG Sachsen, Urteil vom 10.07.2006,  L 1 B 267/05 KR-ER

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