OLG Stuttgart: notwendige Aufgabenkreise eines Betreuers für Entscheidungen über unterbringungsähnliche Entscheidungen

Die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge“ geben ausreichende Befugnis eines Betreuers, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ ist nicht erforderlich.

OLG Stuttgart,  Beschluss vom 29.6.2004, 8 W 239/04

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