AG Tostedt: Erstattung von Kosten für Hilfsmittel nur bei nachweislicher Barzahlung

Kosten für Hilfsmittel dürfen nur noch gegen Nachweis durch Barzahlungsbeleg erstattet werden, sofern und soweit die Kosten des nicht anderweitig erstattungsfähigen Hilfsmittels die Kosten der um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit reduzierten Barzahlungstransaktion um mindestens den Betrag der Netto-Barzahlungstransaktionskosten angemessen übersteigen. Dies ist in jedem Einzelfall durch Vorlage einer geordneten Jahreszwischenbilanzerklärung der Einrichtung plausibel zu machen. Die Anforderungen dürfen dabei nicht übersteigert werden.

Damit wird ein unnötiger administrativer Aufwand zu Lasten der Pflegeversichertenallgemeinheit vermieden, deren Transaktionsaufwand sich die Einrichtungen im Rahmen der Verwaltungspauschalen rückerstatten ließen. Dies führte in der Vergangenheit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes zu Verwaltungsaufwänden in Höhe eines Vielfachen der Hilfsmittelkosten.

AG Tostedt, Beschluss vom 1.4.jeden Jahres

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